Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung darlehensweise erbrachter Leistungen des Grundsicherungsträgers - Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Gemäß § 42a Abs. 3 S. 1 SGB 2 sind Rückzahlungsansprüche des Grundsicherungsträgers aus Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB 2 nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe fällig. Mit der Auszahlung des Kapitalvermögens einer Kapitallebensversicherung tritt die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der bis dahin darlehensweise gewährten Leistungen ein.
2. Bei dem Guthaben aus einer Kapitallebensversicherung handelt es sich nicht um geschütztes Vermögen i. S. des § 12 Abs. 2 und 3 SGB 2, wenn der Auszahlungsbetrag den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB 2 übersteigt und es sich nicht um ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen i. S. von § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB 2 handelt.
3. Vermögen ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB 2 nicht zu berücksichtigen, wenn es für die Altersvorsorge bestimmt ist. Fehlt der hierzu erforderliche Nachweis der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht i. S. von § 6 SGB 6, so ist es auf die bewilligten Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem vom Kläger die Erstattung von darlehensweisen erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch die Beklagte begehrt wird.
Der 1955 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten erstmals am 17. März 2015 Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, selbstständig tätig zu sein. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab er an, über verschiedene, sich im Minus befindende Konten zu verfügen und darüber hinaus Inhaber von Bausparverträgen und Sparbriefen zu sein, welche alle verpfändet seien. Weiter gab der Kläger an, eine Kapitallebensversicherung bei der C-Versicherung zu besitzen, welche einen Rückkaufswert von 85.566,68 € habe. Aus den vorgelegten Unterlagen über diese Versicherung ergab sich, dass der Vertragsablauf auf den 1. Juli 2015 datierte (vgl. Bl. 9, 80 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 7. April 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 955,00 € für die Zeit von März bis August 2015. Die Leistungsbewilligung erfolgte als Darlehen. Dem Bescheid lässt sich entnehmen, dass die Gewährung aufgrund § 24 Abs. 5 SGB II erfolgt und der Kläger nach erfolgter Verwertung des Vermögens die ihm gewährten Leistungen zu erstatten habe. Hierüber sollte der Kläger eine gesonderte Mitteilung des Jobcenters erhalten.
In der Folgezeit wurde die Leistungsgewährung für den oben genannten Zeitraum mehrfach abgeändert. Die entsprechenden Änderungsbescheide vom 6. Mai 2015, 11. Mai 2015, 19. Juni 2015 (zwei Bescheide) und 2. Juli 2015 (zwei Bescheide) enthielten alle den Hinweis, dass die Leistungsgewährung als Darlehen erfolgt. Dem Kläger wurden aufgrund dieser Änderungsbescheide letztlich für März bis August 2015 Leistungen in Höhe von monatlich 1.272,64 € als Darlehen gewährt.
In der Folgezeit legte der Kläger diverse Unterlagen bei der Beklagten vor, insbesondere auch einen Kontoauszug, aus dem sich ergab, dass dem Kläger am 9. Juli 2015 von der C-Versicherung nach Ablauf der Vertragslaufzeit der oben genannten Lebensversicherung ein Betrag von 82.945,21 € überwiesen worden war.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. August 2015 wurde die Leistungsgewährung für den Monat Juni 2015 ganz aufgehoben, da der Kläger in diesem Monat bedarfsdeckendes Einkommen erzielt haben sollte. Am gleichen Tag erging für Juni 2015 ein „Einstellungsbescheid“. Diese Bescheide wurden späterhin im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wieder aufgehoben.
Mit weiterem Bescheid vom 17. August 2015 wurde der Kläger zu Erstattung von Leistungen bei darlehnsweise erbrachten Leistungen nach dem SGB II aufgefordert. Nachdem der Kläger über den Betrag der C-Versicherung nunmehr habe verfügen können, seien die bisher gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.363,20 € durch den Kläger zu erstatten. Dabei ging die Beklagte von einer monatlichen Erstattungssumme von 1.272,64 €, mit Ausnahme des Monats Juni 2015 aus. Für Juni 2015 wurde die Erstattungsforderung auf 0,00 € festgesetzt.
Am 28. Dezember 2015 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der zu der Zeit schon fachanwaltlich vertretene Kläger die Überprüfung der Bescheide der Beklagten vom 17. August 2015. Eine Begründung für den Überprüfungsantrag wurde nicht eingereicht.
Mit im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers hinsichtlich des Erstattungsbescheides nach darlehensweisen Leistungserbringung vom 17. Au...