Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Landkreis Wittenberg
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 7. Mai 2012 in der Fassung des geänderten Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 15. November 2012 sowie unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2012 verurteilt, der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat April 2012 in Höhe von 39,10 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte erstattet die Kosten der Klägerin zu einer Quote von 30 %.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im Monat April 2012 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in den Grenzen der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 %.
Die am ... 1961 geborene Klägerin stand im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Sie bewohnt seit ... 1995 gemeinsam mit ihrem Ehemann Herrn L. S. eine 77,8 m² große 3-Zimmer-Wohnung im Ortsteil M., der zu der Stadt B. im Landkreis Wittenberg gehört. Die Wohnung wird mit Öl beheizt und befindet sich in einem 507,73 m² großen Wohnhaus. Die Warmwassererhitzung erfolgt zentral durch die Heizungsanlage. Die zu entrichtende Grundmiete einschließlich Nebenkosten betrug 484,50 Euro (Grundmiete: 418,00 Euro, Nebenkosten: 66,50 Euro). Heizkosten fielen in Höhe von 71,60 Euro an. In dem Bescheid vom 14. September 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin und ihres Ehegatten für Unterkunft und Heizung nach der Handlungsempfehlung des Beklagten unangemessen hoch seien. Er forderte diese auf, die derzeitigen Kosten der Unterkunft unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. März 2012 auf ein angemessenes Maß zu senken. Für einen Zwei-Personen-Haushalt seien lediglich 309,00 Euro als angemessene Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten) anzusehen. Die Angemessenheit der Heizkosten ergäbe sich aus dem im aktuellen bundesdeutschen Heizspiegel angegebenen Wert für einen Zwei-Personen-Haushalt mit einer angemessenen Wohnfläche von 60 m².
Die Krankenkasse der Klägerin bewilligte dieser mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 Krankengeld in Höhe von 12,92 Euro kalendertäglich. Der Ehemann der Klägerin übte eine Erwerbstätigkeit bei der Firma S. in L. aus, für die er monatlich gleichbleibend ein Bruttoentgelt von 477,69 Euro = Netto: 368,69 Euro erhielt.
Am 6. März 2012 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab April 2012 bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 2. April 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann vorläufig Leistungen in Höhe von 553,70 Euro für den Monat April. Hierbei rechnete der Beklagte vorläufig das Krankengeld der Klägerin in Höhe von 336,44 Euro sowie das Einkommen des Ehegatten der Klägerin in Höhe von 370,00 Euro netto an. Die berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen 380,60 Euro.
Unter dem 25. April 2012 reichte die Klägerin den Nachweis über den Erhalt von Krankgeld für den Monat März 2012 bei dem Beklagten ein. Die Krankenkasse der Klägerin überwies das Krankengeld am 5. April 2012 in Höhe von 388,20 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2012 berücksichtigte der Beklagte das Krankengeld der Klägerin in Höhe von 388,20 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 Euro und forderte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Tag 25,88 Euro von der Klägerin zurück. Eine Bewilligung erfolgte nunmehr in Höhe von 501,94 Euro weiterhin unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 380,60 Euro für die Bedarfsgemeinschaft.
Hiergegen legte die Klägerin am 22. Mai 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Einkommensanrechnung nicht nachvollziehbar sei, zudem seien nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2012 berücksichtigte der Beklagte als Einkommen des Ehemanns der Klägerin lediglich 368,69 Euro (bereinigt: 193,15 Euro) und bewilligte nunmehr 503,25 Euro ohne Änderung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Rückforderung korrigierte der Beklagte mit Änderungsbescheid zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Tag auf 25,22 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin nach Abänderung des Bescheids vom 7. Mai 2012 auf einen Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von 25,22 Euro als unbegründet zurück. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien nur in Hö...