Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einkommens- und Vermögenseinsatz. eheähnliche Gemeinschaft
Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind dem Antragsteller nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
Der Antragsteller ist im Jahr 1970 geboren und nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen seit dem 00.00.2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert, bezieht jedoch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er lebte zunächst in M, zog aber zum 00.00.2016 nach T und bezog bis zum 00.00.2018 Leistungen der Grundsicherung von der Antragsgegnerin. Im Rahmen seines Erstantrages bei der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller einen Mietvertrag für seine Wohnung in der H-str. 0 vom 00.00.2016 vorgelegt, der seinen Sohn E N als Vermieter auswies. Vertreten wurde dieser durch Frau B Q, wohnhaft unter der früheren Wohnanschrift des Antragstellers in M. Die Miete war nach der vertraglichen Regelung auf das Konto von Frau Q zu zahlen. Außerdem hatte der Antragsteller im Rahmen des Erstantrages darum gebeten, dass die Leistungen auf das Konto von Frau Q überwiesen werden sollten. Die Antragsgegnerin hatte sodann Leistungen bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 00.00.2017 für den Zeitraum 2017 bis 2018. Anschließend erfolgte keine Leistungsbewilligung mehr.
Bei mehreren Außenterminen wurden durch die Antragsgegnerin Fahrzeuge vor dem Haus des Antragstellers festgestellt, deren Halter zwar teilweise der Antragsteller war, die jedoch nach seinen eigenen Angaben im Eigentum von Frau Q stehen.
Zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 11. Kammer des Sozialgerichtes in den Verfahren S 11 SO 306/18 ER mit Beschluss vom 00.00.2018 und S 11 SO 324/19 ER mit Beschluss vom 00.00.2020 abgelehnt. Einerseits bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Frau B Q und andererseits könne der Antragsteller seinen Bedarf offensichtlich selbst aus eigenen Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen der Lebensgefährtin B Q decken. Die ablehnenden Beschlüsse wurden jeweils durch das mit der Beschwerde angerufene Landessozialgericht (L 20 SO 765/18 B ER und L 9 100/20 B) bestätigt.
Der Antragsteller hat am 00.00.2020 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begründet diesen damit, dass die durch die Antragsgegnerin und auch das Gericht angenommene eheähnliche Gemeinschaft nicht bestehe. Insbesondere vermute er eine nachträglicher Veränderung eines Kontoauszuges, welcher ausweislich des Adressfeldes an Frau B Q in die H-str. 0 in T versandt worden sein soll. Zudem könne er weder seine Miete noch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen und es entstünden hierdurch Nachteile, da die Behandlung verschiedener lebensbedrohlicher Erkrankungen durch die Grundversorgung nicht abgedeckt sei. Bspw. hätten sich (wohl an den Füßen) Hautflächen abgelöst und sei es zu blutunterlaufenen Blasen gekommen, so dass ein Laufen ohne Gehhilfe nicht mehr möglich gewesen sei. Außerdem habe er ein Stück seines Zahnes verloren. Geld für Verbandsmaterial und Schmerzmittel habe nicht zur Verfügung gestanden. Schließlich bestünde auch das durch die Antragsgegnerin in Frage gestellte Mietverhältnis, wie durch einen zwecks Hemmung der Verjährung durch den Vermieter beantragten Mahnbescheid belegt. Er bewohne das Haus zudem allein. Es sei unzumutbar ihn auf die Hauptsache zu verweisen. Nachteile seien bereits entstanden, da soziale Kontakte abgebrochen seien und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben verhindert werde. Schließlich rügt der Antragsteller wohl allgemein die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass kein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII vorliege, über welchen noch zu entscheiden wäre. Zuletzt habe der Antragsteller am 00.00.2018 einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Gegen die Ablehnungsentscheidung sei weiterhin das Verfahren S 30 SO 211/19 anhängig. Zwei Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Antragstellers seien bereits abgelehnt worden und daraufhin erhobene Beschwerden vor dem Landessozialgericht seien erfolglos geblieben. Seither sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Zudem sei am 00.00.2020 erneut der VW...