Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind dem Antragsteller nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
Der Antragsteller ist im Jahr 1970 geboren und nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen seit dem 00.00.2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert, bezieht jedoch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er lebte zunächst in M, zog aber zum 00.00.2016 nach T und bezog bis zum 00.00.2018 Leistungen der Grundsicherung von der Antragsgegnerin. Im Rahmen seines Erstantrages bei der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller einen Mietvertrag für seine Wohnung in der H-straße. 0 vom 00.00.2016 vorgelegt, der seinen Sohn E N als Vermieter auswies. Vertreten wurde dieser durch Frau B Q, wohnhaft unter der früheren Wohnanschrift des Antragstellers in M. Die Miete war nach der vertraglichen Regelung auf das Konto von Frau Q zu zahlen. Außerdem hatte der Antragsteller im Rahmen des Erstantrages darum gebeten, dass die Leistungen auf das Konto von Frau Q überwiesen werden sollten. Die Antragsgegnerin hatte sodann Leistungen bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 00.00.2017 für den Zeitraum 2017 bis 2018. Anschließend erfolgte keine Leistungsbewilligung mehr.
Bei mehreren Außenterminen wurden durch die Antragsgegnerin Fahrzeuge vor dem Haus des Antragstellers festgestellt, deren Halter zwar teilweise der Antragsteller war, die jedoch nach seinen eigenen Angaben im Eigentum von Frau Q stehen.
Zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung hat die 11. Kammer des Sozialgerichtes in den Verfahren S 11 SO 306/18 ER mit Beschluss vom 00.00.2018 und S 11 SO 324/19 ER mit Beschluss vom 00.00.2020 abgelehnt. Einerseits bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Frau B Q und andererseits könne der Antragsteller seinen Bedarf offensichtlich selbst aus eigenen Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen der Lebensgefährtin B Q decken. Die ablehnenden Beschlüsse wurden jeweils durch das mit der Beschwerde angerufene Landessozialgericht (L 20 SO 765/18 B ER und L 9 100/20 B) bestätigt.
Der Antragsteller hat am 00.00.2020 nunmehr bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gestellt und am 00.00.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt. Er begründet diesen damit, dass sein Gesundheitszustand sich aufgrund mangelhafter Ernährung und psychischen Drucks weiter verschlechtert habe, ein sozialer Zusammenbruch drohe und er sich von Essensresten aus Mülltonnen ernähre. Die von der Antragsgegnerin angenommene eheähnliche Gemeinschaft mit Frau B Q bestehe nicht und diese wohne auch nicht mit ihm zusammen. Frau Q stelle auch nicht zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicher, sondern gebe ihr Geld für eigene Bedürfnisse aus. Schließlich bestünde auch das durch die Antragsgegnerin in Frage gestellte Mietverhältnis, wie durch einen zwecks Hemmung der Verjährung durch den Vermieter beantragten Mahnbescheid belegt. Schließlich rügt der Antragsteller wohl allgemein die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass am 00.00.2020 erneut der VW Transporter vor der Wohnung des Antragstellers festgestellt worden sei. Das Fahrzeug werde ausweislich der eigenen Angaben des Antragstellers nur durch die Frau B Q genutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakte in dem betreuungsgerichtlichen Verfahren des Antragstellers bei dem Amtsgericht C, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist in der Sache unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch...