Tenor
Der Bescheid vom 17.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.01.2015 und 21.01.2015 wird teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung von 73,00 EUR für Januar 2015 und 71,56 EUR für Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 %.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Leistungsgewährung für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für November 2014 bis Februar 2015.
Der 1959 geborene Kläger bezog nach seinem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ab August 2011 von diesem SGB II-Leistungen.
Aufgrund eines Vergleiches vor dem Amtsgericht Lemgo vom 20.03.2014 verpflichtete sich der Kläger, seine zu diesem Zeitpunkt bewohnte Mietwohnung in C T spätestens bis zum 31.12.2014 zu räumen. Ihm wurde die Möglichkeit gelassen, bei Anzeige an die Vermieterin das Mietverhältnis vorzeitig durch Räumung der Wohnung zum Monatsende zu beenden.
Mit Bescheid vom 15.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger SGB II-Leistungen von September 2014 bis Februar 2015 in Höhe von 759,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte der Beklagte den Regelbedarf von 391,00 EUR sowie als angemessen anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung von 368,00 EUR. Über anrechenbares Einkommen verfügte der Kläger nicht.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2014 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in Bad Salzuflen zum Kaufpreis von 35.000,00 EUR. Der Besitzübergang war für den 01.11.2014 vorgesehen, soweit zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt wurde.
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom selben Tag versprach Herr T I H dem Kläger einen Betrag von 35.000,00 EUR zum Zwecke der Alterssicherung zu schenken zur Verwendung für den Ankauf der Eigentumswohnung. Die Erfüllung des Schenkungsversprechens sollte durch Zahlung des Kaufpreises durch den Schenker an die Verkäuferin erfolgen. Der notarielle Schenkungsvertrag enthielt die Berechtigung des Schenkers, die Schenkung zu widerrufen, falls der Kläger die Wohnung oder den dazugehörigen Stellplatz verkauft oder verschenkt.
Am 26.08.2014 beantragte der Kläger ein Darlehen von 1.323,88 EUR für Umzugskosten für einen Umzug zum 01.11.2014 in die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Hierbei legte er ein entsprechendes Angebot eines Umzugsunternehmens vor.
Mit Bescheid vom 17.10.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Umzugskosten für die Anmietung eines Leihwagens und die Bewirtung von 3 Umzugshelfern dem Grunde nach und forderte die Vorlage von 3 Angeboten von Leihfirmen an. Im Übrigen lehnte er den Antrag auf Umzugskosten ab.
Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2014 hob der Beklagte die bisherige Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2014 mit Wirkung ab dem 01.11.2014 auf. Dies begründete er damit, dass die Eigentumswohnung ab dem Datum des Zuflusses am 01.11.2014 als Einkommen zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Höhe des Wertes der Immobilie sei die Einnahme auf den Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen. Durch das Einkommen sei der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.
Gegen beide Bescheide vom 17.10.2014 erhob der Kläger dann Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 (W 1289/12) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung vom 17.10.2014 als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass dem Kläger durch die Schenkung von 35.000,00 EUR für den Erwerb der Eigentumswohnung finanzielle Mittel zugeflossen seien. Diese Einnahmen seien nicht anrechnungsfrei. Aufgeteilt auf 6 Monate ergebe sich ein monatlicher Betrag, durch welchen der Bedarf ab November 2014 gedeckt sei. Entsprechend sei die Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2014 aufzuheben gewesen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 (W 1290/14) wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich weiterer Umzugskosten zurück.
Anfang November 2014 bezog der Kläger die Eigentumswohnung. Am 06.11.2014 ging beim Beklagten eine Mietbescheinigung über die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung ein. Die Bescheinigung war vom Schenker ausgefüllt und wies eine Miete von 250,00 EUR sowie 245,00 EUR Nebenkosten aus. Beigefügt war eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, wonach er die Eigentumswohnung an den Schenker abtrete. Ausweislich des Wohnungsgrundbuches für C T (Bl. 4877 Amtsgericht Lemgo) wurde der Kläger am 07.11.2014 als Eigentümer der Eigentumswohnung ins Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Für die Eigentumswohnung waren vom Kläger ab November 2014 ein Hausgeld von monatlich 192,00 EUR zu zahlen sowie ab Dezember Vorauszahlungen für die Wärmeversorgung von 73,00 EUR monatlich.
Am 24.11.2014 hat der Kläger Klage gegen beide Widerspruchsbescheide erhoben. Diese wurde unter dem vorliegenden Aktenzeichen hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung ab dem 01.11.2014 geführt sowie unter dem Az. S 18 AS 2032/14 ...