Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an das Feststellungsinteresse zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage
Orientierungssatz
1. Für eine Klage auf Feststellung der rechtswidrigen Aufhebung von bewilligten Leistungen der Unterkunft und Heizung fehlt es an dem nach § 55 SGG erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn während des Klageverfahrens durch Änderungsbescheid des Grundsicherungsträgers eine erneute Leistungsgewährung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum erfolgt ist.
2. Für die Prüfung eines vom Grundsicherungsberechtigten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen vorenthaltener Leistungen der Grundsicherung ist das Sozialgericht nicht zuständig. Für einen etwaigen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sind die Zivilgerichte zuständig. Insbesondere sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht entsprechend anwendbar.
Normenkette
SGG § 55; BGB §§ 839, 286 Abs. 1, § 288; GG Art. 34; SGB II §§ 22, 7 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2014 bis Februar 2015.
Der 1959 geborene Kläger bezog seit August 2011 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 15.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum September 2014 bis Februar 2015 Leistungen i.H.v. insgesamt 759,00 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 368,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2014 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis i.H.v. 35.000,00 EUR. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom selben Tag versprach Herr T I H, dem Kläger einen Betrag von 35.000,00 EUR zum Zwecke der Alterssicherung zu schenken zur Verwendung für den Ankauf der Eigentumswohnung. Die Erfüllung des Schenkungsversprechens sollte durch Zahlung des Kaufpreises durch den Schenker an die Verkäuferin erfolgen.
Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 17.10.2014 die bisherige Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2014 mit Wirkung ab dem 01.11.2014 auf. Zur Begründung wies er darauf hin, die Eigentumswohnung sei ab dem Datum des Zuflusses am 01.11.2014 als Einkommen zu berücksichtigen. Aufgrund der Höhe des Wertes der Immobilie sei die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. Durch das Einkommen sei der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 (W 1289/12) als unbegründet zurück.
Anfang November 2014 zog der Kläger in die Eigentumswohnung ein. Ausweislich des Wohnungsgrundbuches für C T (Bl. 4877 Amtsgericht Lemgo) wurde der Kläger am 07.11.2014 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Für die Wohnung waren vom Kläger ab November 2014 ein Hausgeld i.H.v. monatlich 192,00 EUR zu zahlen sowie ab Dezember Vorauszahlungen für die Wärmeversorgung i.H.v. 73,00 EUR monatlich. Für das Jahr 2015 hatte der Kläger in der Folgezeit Grundbesitzabgaben i.H.v. insgesamt 286,25 EUR zu zahlen. Die erste Rate i.H.v. 71,56 EUR war im Februar 2015 fällig.
Mit Änderungsbescheid vom 14.01.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von November 2014 bis Februar 2015 jeweils die gesetzlichen Regelbedarfe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung für November und Dezember 2014 i.H.v. 265,00 EUR und für Januar und Februar 2015 i.H.v. monatlich 192,00 EUR.
Am 16.01.2015 erstellten die Stadtwerke eine Abrechnung über die Wärmeversorgung für November und Dezember 2014. Diese schloss ab mit einer Nachforderung an den Kläger von 84,90 EUR, zahlbar bis Ende Januar 2015. Ab Februar 2015 waren für die vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung Abschläge von 62,00 EUR monatlich zu entrichten. Mit Bescheiden vom 21.01.2015 bewilligte der Beklagte eine Nachzahlung von 11,90 EUR für Heizkosten für Januar 2015 sowie für Februar 2015 Leistungen nach dem SGB II ausgehend von den gesetzlichen Regelbedarfen und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 254,00 EUR.
Mit seiner bereits am 24.11.2014 vor dem Sozialgericht Detmold gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die ursprüngliche Aufhebungsentscheidung sei rechtswidrig gewesen, da es sich bei der Schenkung um kein Einkommen gehandelt habe. Aufgrund dessen sei eine Entscheidung des Gerichts durch Urteil erforderlich. Er habe einen Anspruch darauf, dass festgehalten werde, dass das Verhalten nicht den gesetzlichen Vorgaben und den eigenen Hinweisen zum Arbei...