Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe bei Krankheit. darlehensweise Leistungsgewährung. Vermögenseinsatz. Immobilie im Ausland. kein Schonvermögen. Verwertbarkeit
Orientierungssatz
Allein aus den Abwicklungsschwierigkeiten beim Verkauf einer im Ausland gelegenen Immobilie folgt nicht deren Unverwertbarkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Krankenhilfe nach dem SGB XII als zuschussweise Leistung statt als Darlehen.
Die Klägerin wurde am 00.00.1928 geboren. Im März 2009 reiste sie als Besucherin in die BRD ein. Sie hatte eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Während ihres Aufenthaltes erkrankte sie. Die von der Auslandskrankenversicherung nicht erstatteten Kosten wurden von der Tochter Frau P N und ihrer Familie getragen. Zwischenzeitlich verfügt die Klägerin über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, inzwischen bis zum 24.07.2014.
Am 01.07.2010 beantragte sie die Gewährung von Krankenhilfe nach dem SGB XII. Sie bezieht in Russland eine Altersrente sowie eine Schwerbehindertenrente in Höhe von etwa 130 EUR monatlich. Sie ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in U mit einer Wohnfläche von 33,8 qm, die sie mit Kaufvertrag vom 01.11.2002 unbelastet gekauft hatte. Der Kaufpreis betrug 300.000 Rubel. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte nach Angaben der Klägerin durch Mittel, die ihr ihre Kinder zur Verfügung gestellt hatten.
Mit Bescheid vom 08.09.2011 gewährte die Beklagte Leistungen der Krankenhilfe gem. § 48 SGB XII ab dem 01.07.2010 in Höhe von mindestens 10.600 EUR gem. § 91 SGB XII als Darlehen. Die Klägerin sei Eigentümerin einer Wohnung in Russland im Wert von mindestens 10.600 EUR. Sie habe angegeben, dass die Wohnung von ihrer Tochter und ihrem Sohn zu gleichen Teilen finanziert worden sei, wobei eine Abbuchung vom Konto der Tochter in Höhe von 5.300 EUR nachgewiesen worden sei. Die Eigentumswohnung stelle Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII dar. Sie sei kein geschütztes Vermögen, da sie nicht mehr von der Klägerin selbst bewohnt werde.
Hiergegen legte die Klägerin am 06.10.2011 Widerspruch ein. Sie sei zwischenzeitlich in Begleitung der Tochter nach Russland gereist, um die Möglichkeiten eines Verkaufs der Wohnung zu klären. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Wohnung auf lange Sicht nicht zu verwerten sei, da das Objekt wegen der instabilen politischen Lage in Russland unter Privaten unverkäuflich sei. Die Einschaltung eines Maklers sei kontraproduktiv, da angesichts der verbreiteten Korruption und Wirtschaftskriminalität nicht sicherzustellen sei, dass sie über einen etwaigen Veräußerungserlös wahrheitsgemäß unterrichtet werde. Aufgrund der Gefahr der Unterschlagung und Veruntreuung würden Grundstücksgeschäfte in der Regel durch Barzahlung abgewickelt, allerdings stünde derzeit kein Kaufinteressent zur Verfügung. Da die Wohnung damit gegenwärtig nicht verwertbar sei, stünde sie nicht als Vermögen der Leistungsgewährung entgegen. Es handle sich um eine Ein-Zimmer-Wohnung. Für die Wohnanlage würden pauschal laufende Bewirtschaftungskosten in Rechnung gestellt, für deren Finanzierung sie bisher ihre russische Rente verwendet habe. Inzwischen sei die Wohnung vermietet. Die Mietzahlung bestünde darin, dass der Bewohner die laufenden Betriebskosten zahle, um sie insoweit zu entlasten. Weitergehende Mieteinnahmen erwirtschafte sie nicht. Die Vermietung stelle lediglich sicher, dass ihr nicht wegen ausbleibender Zahlung von Betriebskosten das Wohnungseigentum entzogen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 änderte die Beklagte den Bescheid insoweit ab, als die Gewährung der Krankenhilfe als Darlehen erst ab dem 08.09.2011 erfolgte und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dem Vorbringen, dass die Wohnung derzeit unverwertbar sei, vermöge die Beklagte nicht zu folgen, da dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Es müssten diesbezüglich konkrete Belege vorgelegt werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.06.2012 Klage erhoben. Sie verweist weiterhin auf die Unverwertbarkeit der Eigentumswohnung. Sie legt einen "Technischen Pass für Wohnraum" vom 20.12.2012 vor, wonach sich der Inventurwert der Wohnung auf 219.332 Rubel (5.492,32 EUR) beläuft. Die Verwertung sei nicht wirtschaftlich, weil mit Kosten für Makler, Visa, Reisen, Unterkunft und Verpflegung sowie Räumung und Reinigung in Höhe von 2.400 EUR zu rechnen sei. Der Veräußerungserlös falle dann unter die Vermögensschongrenze. Zudem sei die Wohnung in einem miserablen Zustand. Sie sei daher auch nur sporadisch zu vermieten. Die Wohnung verfüge über keine Küche, der derzeitige Mieter behelfe sich mit einem zweiflammigen Elektrokocher. Das Badezimmer sei nach hiesigen Maßstäben unbrauchbar, weil sich die Fliesen von der Wand lösten und die Wände beschädigt seien. Der Sanierungsaufwand übersteige den Marktwert. Zudem nehme die Klägerin seit langem keine ärztliche Hilfe in Anspruch aus Angs...