Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Klägerin die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 beanspruchen kann.

Die Klägerin wurde am 00.00.1960 geboren. Mit Bescheid vom 25.03.2014 stellte der Beklagte bei ihr einen Grad der Behinderung von 30 fest unter Berücksichtigung eines künstlichen Kniegelenks links, eines Venenleidens mit Schwellneigung und einer Funktionseinschränkung der Füße bei Fersensporn.

Am 22.05.2017 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung bei dem Beklagten unter Hinweis auf ein Zittern, Rückenschmerzen, Beinschmerzen, Knieschmerzen, einen Hallux, Schulterschmerzen, Zustand nach OSG-Fraktur, Inkontinenz und Depressionen. Mit Bescheid vom 12.07.2017 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung von 40 fest unter Berücksichtigung einer Funktionsstörung der Kniegelenke mit Gelenkersatz links, eines Venenleidens mit Schwellneigung, einer Funktionseinschränkung der Füße bei Fersensporn links, depressiven und psychosomatischen Störungen, einer Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Muskelverspannungen und Schulter-Arm-Syndrom, eines Zitterns des Kopfes, einer Harninkontinenz und einer Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes.

Hiergegen legte die Klägerin am 19.07.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Es sei ein Grad der Behinderung von mindestens 60 festzustellen im Hinblick auf die acht festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Hinzu komme insbesondere, dass nach dem Bruch des Sprunggelenkes die vorliegende Funktionsstörung mit erheblichen Beschwerden einschließlich wiederholter Arbeitsunfähigkeit verbunden sei, sodass bereits allein diese einen Grad der Behinderung von mindestens 30 begründe. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2017 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.09.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der Beklagte beurteile ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen zu Unrecht lediglich mit einem Grad der Behinderung von 40. Nicht berücksichtigt sei hierbei, dass bei der Klägerin ein Knick der Wirbelsäule mit zwei Bandscheibenvorfällen der Halswirbelsäule vorliege, ein krummer Zeh sowie ein ca. 1 cm zu kurzes Bein, Blockaden im rechten Hand-Armbereich, erheblicher Druck auf das Ohr sowie ein Humpeln. Seit der letzten gerichtlichen Klärung sei zudem eine Harninkontinenz hinzugetreten sowie die Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes nach dem Arbeitsunfall, die sie erheblich beeinträchtige.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017 zu verurteilen, bei der Klägerin ab dem 22.05.2017 einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 40 für ausreichend gewürdigt.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes zunächst Behandlungs- und Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. C vom 19.12.2017 und des Orthopäden, Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. E-N vom 04.01.2018 eingeholt. Sodann hat das Gericht von Amts wegen gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. U vom 17.06.2018 sowie des Neurologen und Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. Dr. X vom 11.07.2018. Weiter hat das Gericht einen Behandlungs- und Befundbericht der Urologin Frau Dr. P vom 27.08.2018 eingeholt. Sodann hat das Gericht von Amts wegen gemäß § 106 SGG ein Gutachten des Internisten, Rheumatologen und Sozialmediziners Dr. A vom 25.09.2019 sowie des Orthopäden Dr. P vom 21.11.2019 eingeholt. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG hat das Gericht sodann ein Gutachten des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. C2 vom 26.03.2020 eingeholt, welches dem Sachverständigen Dr. P zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt wurde. Von Amts wegen hat das Gericht gemäß § 106 SGG sodann ein Gutachten des Psychiaters H vom 23.04.2021 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie der genannten medizinischen Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung von mehr als 40.

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