Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. obligatorische Anschlussversicherung. Ende der Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. keine Bindung der Krankenversicherung an einen hiervon abweichenden arbeitsgerichtlichen Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 SGB V). Eine hiervon abweichende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien durch Vergleich bindet die Krankenversicherung nicht, wenn bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses weder ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht noch Arbeitsentgelt tatsächlich (nach-)gezahlt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer freiwilligen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der am 00.00.1946 geborene Kläger war zunächst aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten krankenversichert.
Der Kläger erlitt am 09.06.2015 einen Arbeitsunfall und bezog nach der Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber vom 24.07.2015 bis 23.02.2016 Verletztengeld.
Mit einem Bescheid vom 23.03.2016 in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 lehnte die zuständige BG Verkehr die weitere Zahlung von Verletztengeld über den 23.02.2016 hinaus ab. Zur Begründung bezog sie sich auf eine am 23.02.2016 erfolgte Untersuchung des Klägers in der Klinik E, durch die nach Ansicht der BG Verkehr keine unfallbedingten Verletzungen mehr gefunden worden seien. In einem von der BG Verkehr in Auftrag gegebenen Gutachten vom 23.06.2016 bestätigte der Unfallchirurg Dr. U die medizinische Einschätzung der BG. Im Rahmen des sich hieran anschließenden Klageverfahrens (Az.: S 14 U 343/16) lehnte das Sozialgericht (SG) mit einem Beschluss vom 07.12.2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch einen Beschluss vom 08.03.2017 zurück (Az.: L 4 U 61/17 B). Dieses Verfahren endete durch Klagerücknahme.
Der Kläger wurde zum 23.03.2016 von seinem Arbeitgeber von der Sozialversicherung abgemeldet.
Mit einem Bescheid vom 22.06.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er von seinem Arbeitgeber zum 30.04.2016 zur Sozialversicherung abgemeldet worden sei. Die Mitgliedschaft werde sich ab dem 01.05.2016 als beitragspflichtige Mitgliedschaft fortsetzen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werde (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Dagegen legte der Kläger am 01.07.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er seit dem 09.06.2015 aufgrund des Arbeitsunfalls durchgehend arbeitsunfähig krank sei. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers sei nicht erfolgt, so dass er weiterhin durch diesen bei der Beklagten versichert sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 08.08.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach erneuter Prüfung festzustellen sei, dass er bereits zum 23.03.2016 von seinem Arbeitgeber von der Sozialversicherung abgemeldet worden sei. Den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, der nach § 188 Abs. 4 SGB V notwendig sei, habe er bislang nicht erbracht. Somit setze sich die Versicherung ab dem 24.03.2016 kraft Gesetzes als beitragspflichtige Mitgliedschaft fort. Sie bitte um Angaben zu seinem Einkommen, ansonsten betrage der monatliche Beitrag bis zu 750,04 EUR.
Am 18.08.2016 unterzeichnete der Kläger eine Einkommenserklärung, wonach er derzeit eine gesetzliche Rente in Höhe von 116,65 EUR brutto monatlich beziehe. Er mache diese Angaben jedoch nur, damit keine Höchstbeiträge erhoben würden. Er sei weiterhin der Auffassung, dass sein Arbeitgeber ihm wegen fortlaufender Arbeitsunfähigkeit nicht habe kündigen dürfen.
Mit einem Bescheid vom 19.08.2016 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe der ab dem 24.03.2016 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung mit, die sie anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnete. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ergehe dieser Bescheid auch im Namen der Pflegekasse.
Mit einem Schreiben vom 23.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seit Beginn seiner Mitgliedschaft Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt worden seien. Derzeit sei ein Betrag in Höhe von 1.021,19 EUR offen. Dieser Betrag solle innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mahnung überwiesen werden. Der Leistungsanspruch ruhe, wenn der Kläger zwei Monatsbeiträge oder Teile davon nicht gezahlt habe.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.06.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ab dem 24.03.2016 eine Auffangpflichtversicherung gemäß ...