Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Leistungen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten. Vergütungsanspruch eines Leistungsträgers. Vergütungsfeststellung durch Schiedsspruch. Umfang der Überprüfbarkeit eines Schiedsspruchs
Orientierungssatz
1. Die Entscheidung einer Schiedsstelle in sozialrechtlichen Vergütungsfragen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern ist durch das Sozialgericht nur eingeschränkt auf die Einhaltung der für die Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben überprüfbar. Dagegen kommt der Schiedsstelle für ihre Bewertungen und Beurteilungen auch im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe eine Einschätzungsprärogative zu.
2. Hat ein Land mit einem landesweiten Verband der Freien Wohlfahrtspflege eine Vergütungsvereinbarung in Bezug auf Leistungen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten getroffen, deren Inhalt in die einzelnen Vergütungsvereinbarungen mit den Einrichtungen einbezogen werden soll, ist es sachlich nicht zu beanstanden, wenn sich eine Schiedsentscheidung über die Vergütungshöhe in einem Vertragsverhältnis eines Trägers an dieser Vereinbarung orientiert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für das Land Niedersachsen (Schiedsstelle) vom 20.09.2005 bezüglich der Ablehnung des Abschlusses einer neuen Vergütungsvereinbarung.
Die Klägerin ist durch die Diakonie G in Niedersachsen u. a. im Bereich der ambulanten nachgehenden Hilfen der Wohnungslosenhilfe tätig und führt Maßnahmen der ambulanten Betreuung und persönlichen Unterstützung nach § 67 SGB XII durch. Sie ist zudem Mitglied des Diakonischen Werkes der F. Landeskirche e. V. Das Diakonische Werk seinerseits ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG Freie Wohlfahrtspflege).
Zwischen den Beteiligten wurde im Mai 2004 eine Vereinbarung zum Leistungstyp 4.3 der Anlage zum Niedersächsischen Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschlossen. In der dazu vereinbarten Vergütungsvereinbarung für die Leistung Ambulante Betreuung und persönliche Unterstützung im Rahmen der Hilfe gem. § 72 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nds. AG BSHG - Leistungstyp 4.3 - wurde für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.12.2004 eine Vergütung in Höhe von 138.746,56 Euro vereinbart (Jahresbetrag 237.851,26 Euro). Diese Vergütung basierte auf der Vergütung des Jahres 2003 plus eines Erhöhungsbetrages für die aufgrund der Belegung notwendigen Anpassung des Personalvolumens von 3,0 auf 3,75 Stellen Sozialarbeiter (pro Stelle Sozialarbeiter 63.427 Euro). Die Vergütung für die zusätzlichen Stellenanteile beruhte dabei auf einer Pauschale in Höhe von 77.640 Euro pro Stelle Sozialarbeiter, die in Anlehnung an den KGSt-Wert für Sozialarbeiter in den Verhandlungen mit den Vertretern der LAG Freie Wohlfahrtspflege erarbeitet worden war.
Im Oktober 2004 wurden zwischen dem Land Niedersachsen und der LAG Freie Wohlfahrtspflege Regelungen bezüglich der zukünftigen Finanzierung aller gleichartigen Einrichtungen im Bereich der Ambulanten nachgehenden Hilfen für den Zeitraum von 2005 bis 2008 getroffen. Hintergrund war, dass es in den zurückliegenden Jahren zu unterschiedlichen Budgets pro Planstelle in den verschiedenen Einrichtungen gekommen war. Einige Einrichtungen erhielten gemessen an den durchschnittlichen Personalkosten pro Stelle nach den KGSt-Werten zu hohe Beträge, während vier Einrichtungen, zu denen auch die Klägerin gehörte, zu wenig Mittel bekommen hatten. Um diese unterschiedliche Vergütung anzugleichen, wurde vereinbart, in einem Zeitraum von vier Jahren unter dem Gesichtspunkt der Kostenneutralität für das Land Niedersachsen diese Ungleichgewichte auszugleichen und alle Vergütungen bis zum Jahre 2008 auf das Niveau der KGSt-Werte anzugleichen. Diese Angleichung sollte in gleichen Schritten erfolgen. Zwischen dem Land Niedersachsen und der LAG Freie Wohlfahrtspflege bestand insofern Einigkeit, dass die entsprechenden Schritte der Vergütungsangleichung bis zum Jahre 2008 ausdrücklich Bestandteil der zum 01.01.2005 zu schließenden Vereinbarungen werden sollte. Der in die einzelnen Vergütungsvereinbarungen aufzunehmender Vereinbarungstext wurde wie folgt formuliert: 1. Grundlage der Vergütung sind die der Vergütung 2004 zu Grunde liegenden Kosten des Arbeitsplatzes eines Sozialarbeiters / einer Sozialarbeiterin. 2. Dieser Betrag wird bis zum 01.01.2008 an die in Anlehnung an den KGSt-Wert entwickelte Pauschale jährlich in gleichen Schritten angepasst. 3. Die Pauschale je Sozialarbeiter verändert sich, nachdem die Anpassung gem. Nr. 2 erfolgt ist entsprechend den Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission gem. § 19 Abs. 2 LRV I.
Das Diakonische Werk als der Spitzenverband der Klägerin hat an dieser Vereinbarung mitgewirkt.
Mit Schreiben vom 22.12.2004 legte der Beklagte entsprechend den mit...