Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. örtliche Zuständigkeit. Sozialhilfe. Entscheidung der Schiedsstelle. Einschätzungsprärogative. gerichtlicher Überprüfungsumfang. Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör. Vergütungsvereinbarungen. Maßnahmen der ambulanten Betreuung und persönlichen Unterstützung nach § 67 SGB 12. öffentlich-rechtlicher Vertrag. Dissens. Befristung. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Ungleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Zur Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung.
Orientierungssatz
1. Bei der Klage gegen die Entscheidung einer Schiedsstelle ist gem § 77 SGB 12 iVm § 57 Abs 1 S 1 SGG das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Einrichtungsträger seinen Sitz hat, wenn der Einrichtungsträger die Leistung zwar über die Diakonie erbringt, aber diese rechtlich unselbständig ist.
2. Der Schiedsstelle in ihrer paritätischen Besetzung aus Vertretern der Einrichtungen sowie der Sozialhilfeträger (§ 80 Abs 2 S 1 SGB 12) wird eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen, woraus eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt. Gerichtlich ist allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde.
3. Die Schiedsstelle arbeitet entsprechend § 20 SGB 10 unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes. Im Schiedsstellenverfahren gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
4. Ein Einrichtungsträger wird im Vergleich zu seinen Mitbewerbern ungleich behandelt gem Art 3 Abs 1 GG, wenn nach der Vorstellung des Landes dieser Einrichtungsträger trotz des einheitlich für alle Anbieter vorgesehenen Anpassungskorridors (2005 bis 2007) deutlich weniger Vergütung erhalten soll als die meisten seiner Mitbewerber, deren überhöhte Vergütungen zT sogar nach und nach erst "abgeschmolzen" werden, so dass sich an der für ihn nachteiligen ungleichen Vergütung der Leistungserbringer nichts ändert.
5. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag iS von § 53 Abs 1 S 1 SGB 10, die dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB 10 unterliegt, so dass auch Unterschriften erforderlich sind.
6. Fehlt eine wesentliche Berechnungsgrundlage für den Fall einer Vergütung, so besteht ein offener Dissens nach § 61 S 2 SGB 10 iVm § 154 Abs 1 S 1 BGB, so dass "im Zweifel" nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann.
7. Vergütungsvereinbarungen müssen gem § 75 Abs 2 S 2 SGB 12 den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Leistungsfähigkeit bezeichnet nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers, sondern knüpft an den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz an. Der Einrichtung muss aufgrund der Vergütungsvereinbarung die Erfüllung der Aufgaben ermöglicht werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2006 sowie der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 20.09.2005 aufgehoben. Das beklagte Land trägt die notwendigen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für das Land Niedersachsen (Schiedsstelle) vom 20.09.2005, mit der der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung mit der Klägerin abgelehnt wurde. Ziel der Klägerin ist es, anstelle einer für die von ihr durchgeführten Leistungen vom beklagten Land Niedersachsen (Land) angebotenen Vergütung von 201.674,76 EUR eine Vergütung von 233.770,85 EUR zu erhalten (Differenz: 32.096,09 EUR).
Die Klägerin ist über die rechtlich unselbständige Diakonie G in Niedersachsen u.a. im Bereich der ambulanten nachgehenden Hilfen der Wohnungslosenhilfe tätig und führt Maßnahmen der ambulanten Betreuung und persönlichen Unterstützung nach § 67 SGB XII durch. Das Land ist bezüglich dieser Einrichtungen der für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zuständige überörtliche Sozialhilfeträger. Die Klägerin ist Mitglied des Diakonischen Werkes der F. Landeskirche I e.V. (DW). Das DW wiederum ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW).
Im Jahresbericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofes 2004 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung vom 24.05.2004 ist unter VI. (Denkschrift gemäß § 97 Abs. 6 Landeshaushaltsordnung) zu Punkt 18 ausgeführt (Nds. Landtags-Drs. 15/1050, S. 101 - 103), seit dem Jahr 2001 seien bei den 13 Einrichtungsträgern für den Bereich der nachgehenden Hilfe ...