Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. abstrakte Angemessenheit. Wohnflächengrenze für Fünfpersonenhaushalt in Nordrhein-Westfalen. schlüssiges Konzept des Kreises Minden-Lübbecke. Vorhandensein konkreter Unterkunftsalternativen
Orientierungssatz
1. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei in Nordrhein-Westfalen die Werte der Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (vgl BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R). Danach beträgt die Wohnflächengrenze für Einpersonenhaushalte 50 qm, für jede weitere Person sind 15 qm hinzuzurechnen.
2. Das vom Kreis Minden-Lübbecke seiner Bestimmung der Mietobergrenzen zu Grunde gelegte Konzept entspricht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept.
3. In dem Konzept des Kreises Minden-Lübbecke wird durch die Erhebung aktueller Angebotsmieten und deren Gegenüberstellung mit den erhobenen Bestandsmieten außerdem sichergestellt, dass die ermittelten Mietpreise es Grundsicherungsempfängern erlauben, zu den angegebenen Preisen Wohnraum anmieten zu können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die am 00.00.1967 geborene Klägerin zu 2), bezogen in Bedarfsgemeinschaft mit ihren drei Kindern, den Klägern zu 3), 4) und 5) (geboren am 00.00.1995, 0.00.1997 und 00.00.1999), und dem Sohn der Klägerin zu 2), geboren am 00.00.1993, seit 2007 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Sie bewohnen ein Eigenheim in der dem Kreis Minden-Lübbecke angehörenden Stadt Q X, von dem ein Teil an die Mutter der Klägerin zu 2) vermietet ist. Der von den Klägern genutzte Teil des Hauses verfügt über eine Wohnfläche von 121,96 qm. Hierfür berücksichtigte die Beklagte nach einem im Jahr 2008 durchgeführten Kostensenkungsverfahren anstelle der zuvor gewährten tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von rund 1.200,- Euro lediglich noch solche in Höhe von 650,- Euro nebst Heizkosten in Höhe von 179,14 Euro.
Am 15.07.2010 teilten die Kläger mit, dass der Sohn der Klägerin zu 2) seinen Schulabschluss gemacht habe und nunmehr zum 01.10.2010 aus der Bedarfsgemeinschaft ausziehe.
Mit Schreiben vom 21.09.2010 forderte die Beklagte die Kläger daraufhin zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf. Der Mietrichtwert liege für einen Fünf-Personen-Haushalt bei 570,- Euro, die derzeit gewährten Unterkunftskosten in Höhe von 650,- Euro überschritten diesen um 80,- Euro. Eine Übernahme der unangemessenen Kosten komme in der Regel für längstens sechs Monate, also bis zum 31.03.2011 in Betracht.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab April 2011 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 21.03.2011 Leistungen für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011. Dabei berücksichtigte sie Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 570,- Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von 179,17 Euro. Der Bescheid wurde bis zum Nachweis der Weiterleitung des berücksichtigten Kindergeldes an den Sohn der Klägerin zu 2) für vorläufig erklärt. Unter dem 09.05.2011, 06.06.2011, 07.07.2011, 08.07.2011 und 03.08.2011 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum betreffende endgültige Bescheide bzw. Änderungsbescheide.
Die Kläger legten am 01.04.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.03.2011 mit der Begründung ein, sie seien im Besitz eines selbstgenutzten Wohnhauses, dessen Verkauf unwirtschaftlich sei. Die anfallenden Kosten verringerten sich nicht, nur weil ein Familienmitglied die Gemeinschaft verlasse.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 als unbegründet zurück und führte aus, dass die Richtwerte bei Unterkunfts- und Heizkosten von Eigentümern den angemessenen Werten bei Mietwohnungen angepasst seien, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht gerechtfertigt sei. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft seien im Kreis Minden-Lübbecke kreiseinheitliche Richtwerte festgelegt worden, die die Kaltmiete und alle Nebenkosten (mit Ausnahme der Heizkosten) beinhalteten. Der Richtwert für einen Fünf-Personen-Haushalt betrage 570,- Euro. Seien die tatsächlichen Kosten nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht auf einen angemessenen Umfang gesenkt worden, seien nur noch die angemessenen Kosten zu übernehmen.
Mit der hiergegen am 08.06.2011 erhobenen Klage beziehen sich die Kläger zur Begründung auf die Rechtsprechung des BSG, wonach seitens des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt werden müsse, das hinreichende...