Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere unter dem Aspekt der Höhe der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten.
Die Klägerin wurde am 00.00.1949 geboren. Sie ist verheiratet mit dem am 00.00.1952 geborenen Herrn I-K P. Die Klägerin und ihr Ehemann standen zunächst im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.12.2010 bewilligte die DRV Bund der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 01.11.2009. Die Rente wurde ab Februar 2011 monatlich gezahlt. Die Rentenhöhe ab dem 01.07.2012 betrug 486,15 EUR.
Nachdem die im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Immobilie B E X-Straße 0 in T zwangsversteigert worden war, bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung in der I1 Straße 4 in T, die sie am 15.02.2011 übernahmen. Hierfür ist eine Kaltmiete in Höhe von 350 EUR, Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 80 EUR zu zahlen.
Nach Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2011 bei der Beklagten alle in Frage kommenden Leistungen, um ihren Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten bestreiten zu können. Sie führte aus, dass die bewilligte Rente unterhalb der vom Gesetzgeber als Existenzminimum festgelegten Werte zuzüglich des Mietanteiles, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zu zahlen habe, liege. Der Antrag beschränke sich ausdrücklich nicht auf das Wohngeld. Für die Zeit ab 01.02.2011 gewährt die Beklagte seitdem Leistungen nach dem SGB XII, wobei die Höhe der Leistungsgewährung seit Antragstellung zwischen den Beteiligten streitig ist.
Mit Bescheid vom 27.03.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Höhe von 119,09 EUR monatlich. Hierbei wurden Unterkunftskosten in Höhe von 350 EUR, gekürzt wegen Unangemessenheit um 39 EUR, Nebenkosten in Höhe von 80 EUR, Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von 8,41 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, wobei als Bedarf der Klägerin die Hälfte, mithin 259,71 EUR berücksichtigt wurden. Hiergegen legte die Klägerin am 11.04.2013 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29.04.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen ab dem Monat Mai 2013 in Höhe von 114,89 EUR monatlich, wobei sie Kosten der Unterkunft ohne die 8,41 EUR aus der Nebenkostenabrechnung der Berechnung zugrunde legte. Hiergegen legte die Klägerin am 07.05.2013 Widerspruch ein unter Hinweis auf die unzutreffend berechneten Unterkunftskosten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.06.2013 wies der Kreis Minden-Lübbecke die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Unterkunftskosten seien in angemessener Höhe berücksichtigt worden.
Gegen beide Widerspruchsbescheide hat die Klägerin am 11.07.2013 Klage erhoben, wobei das Verfahren S 8 SO 217/13 durch Beschluss vom 05.06.2014 zum hiesigen Verfahren verbunden wurde. Zur Begründung führt sie aus: Die Kürzung der Unterkunftskosten wegen Unangemessenheit sei nicht gerechtfertigt, weil das SG Detmold in seiner Sitzung vom 21.02.2013 zu den Verfahren S 21 AS 967/12 und S 21 AS 117/10 ausdrücklich festgestellt habe, dass die angemietete Wohnung unter den damaligen Umständen angemessen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 und des Bescheides vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Laut grundsicherungsrelevanten Mietspiegels des Kreises Minden-Lübbecke seien in der Gemeinde T im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.12.2012 für einen 2-Personen-Haushalt für Unterkunftskosten ein Betrag von 379 EUR monatlich angemessen. Ab dem 01.01.2013 betrage der Richtwert 391 EUR. Die Unterkunftskosten der Klägerin und ihres Ehemannes beliefen sich ohne Heizkosten auf 430 EUR monatlich. Insofern seien die Unterkunftskosten entsprechend gekürzt worden. Das SG Detmold habe in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 auch nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Mietpreis angemessen gewesen sei. Dies finde sich an keiner Stelle des Sitzungsprotokolles wieder. Auch könne sich keiner der anwesenden Mitarbeiter des Kreises Minden-Lübbecke an eine derartige Äußerung erinnern. Zudem ginge aus den Bescheiden nicht hervor, wie die bewilligten Leistungen berechnet worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Die Klägerin ist durch den Beschei...