Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Zweipersonenhaushalt
Orientierungssatz
1. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich aus dem Produkt der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße mit dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins.
2. Für einen Zweipersonenhaushalt gilt eine Wohnfläche von 65 qm als angemessen.
3. Zur Ermittlung der Referenzmiete im Vergleichsraum sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Dazu muss ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze vorliegen.
4. Im Rahmen der Erstellung dieses Konzepts hat der Leistungsträger Ermittlungen durchzuführen, ob am Wohnort des Betroffenen ausreichend Wohnraum zum Preis der Mietobergrenze zur Verfügung steht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen kann.
Die Klägerin wurde am 00.00.1949 geboren. Sie ist verheiratet mit dem am 00.00.1952 geborenen Herrn I-K P. Die Klägerin und ihr Ehemann standen zunächst im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.12.2010 bewilligte die DRV Bund der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 01.11.2009. Die Rente wurde ab Februar 2011 monatlich gezahlt. Die Rentenhöhe betrug 471,09 EUR, ab dem 01.07.2011 betrug sie 475,75 EUR bis zum 30.06.2012, ab dem 01.07.2012 betrug sie 486,15 EUR. Bis zum 28.02.2011 war die Klägerin geringfügig beschäftigt bei dem Service Center P. Ausweislich der Lohnabrechnung vom 08.03.2011 erhielt sie ein monatliches Einkommen in Höhe von 100 EUR, welches bis zum 20. des Folgemonats ausgezahlt werden sollte.
Nach Gewährung der Altersrente beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2011 bei der Beklagten alle infrage kommenden Leistungen, um ihren Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten bestreiten zu können. Sie führte aus, dass die bewilligte Rente unterhalb des vom Gesetzgeber als Existenzminimum festgelegten Wertes zuzüglich des Mietanteiles, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann I-K P zu zahlen habe, liege. Der Antrag beschränke sich ausdrücklich nicht auf das Wohngeld.
Nachdem die im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Immobilie B E X-Straße 0 in T zwangsversteigert wurde, bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung in der I1 Straße 0 in T, die sie am 15.02.2011 übernahmen. Hierfür waren eine Kaltmiete in Höhe von 350 EUR, Heizkosten in Höhe von 120 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 80 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 24.02.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen ab dem Monat März 2011 in Höhe von 10,80 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte darlehensweise. Als Kosten der Unterkunft legte die Beklagte der Berechnung eine zu berücksichtigende Miete in Höhe von 350 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 120 EUR zugrunde, wobei sie die Heizkosten um 12,22 EUR bereinigte. Von den Unterkunftskosten in Höhe von 457,78 EUR berücksichtigte sie die Hälfte als Bedarf der Klägerin, mithin 228,89 EUR. Als Einkommen wurden die Rente in Höhe von 471,09 EUR sowie das Erwerbseinkommen in Höhe von 100 EUR abzüglich eines Freibetrages von 30 EUR berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27.02.2011 Widerspruch ein. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei das derzeitige Existenzminimum von 354 EUR sowie anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 175 EUR. Die Heizkostenpauschale für die neu gemietete Wohnung betrage 120 EUR, für sie somit anteilig 60 EUR. Insgesamt liege das Existenzminimum bei 589 EUR. Dem gegenüber stünde die Rente in Höhe von 471,09 EUR, sodass ein Anspruch von 117,91 EUR verbleibe. Desweiteren richte sich der Widerspruch auch gegen die darlehensweise Leistungsgewährung. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2011 half der Kreis N-M dem Widerspruch dahingehend ab, dass weitere 5,20 EUR für den Monat März 2011 gewährt wurden sowie die Bewilligung zuschussweise erfolgte. Im Übrigen wies der Kreis den Widerspruch als unbegründet zurück. Der für die Klägerin maßgebliche Regelsatz betrage 323 EUR. Es bleibe somit bei dem im Bescheid ausgewiesenen Gesamtbedarf. Als monatliches Einkommen sei neben der Altersrente das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen in Höhe von 100 EUR, wovon die Beklagte zutreffend einen Freibetrag von 30 EUR abgesetzt habe. Nicht abgesetzt worden sei der Absetzungsbetrag gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Da entsprechende Aufwendungen nicht dargelegt worden seien, sei der Pauschbetrag von 5,20 EUR anzusetzen. Es sei somit dem Bedarf ein Einkommen in Höhe von 535,89 EUR gegenüber zu stellen. Der Anspruch für März 2011 betrage 16 EUR. Hiergegen hat die Klägerin am 05.04.2011 Klage erhoben. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 SO 249/11 ge...