Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Versorgungsverbesserung durch Genehmigung einer Zweigpraxis. aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten
Orientierungssatz
1. Die Klage eines Vertragsarztes gegen den Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung für eine Zweigpraxis gegenüber einem Dritten hat aufschiebende Wirkung.
2. Es lässt sich nicht annehmen, dass jede Eröffnung einer Praxisfiliale in einem gesperrten Planungsbereich eine Verbesserung der Situation vor Ort bedeutet, weil sich dadurch das Angebot an Ärzten erhöht.
3. Im Fall der Eröffnung in einem gesperrten Planungsbereich muss die Verbesserung substantiiert dargelegt werden und diese Darlegung auch mit den tatsächlichen Bedingungen übereinstimmen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit der dem Antragsteller erteilten Genehmigung einer Zweigpraxis (Praxisfiliale).
Der Antragsteller ist als Urologe zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in J. zugelassen. Der Beigeladene ist ebenfalls als Urologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, und zwar mit Praxissitz in E.
Am 04.01.2007 beantragte der Antragsteller die Genehmigung, seine vertragsärztliche Tätigkeit mit dem Leistungsspektrum: allgemeine Untersuchung, Sonographie, TRUS (wohl Abkürzung für Teil-Radiologie-Untersuchungen), kleines Labor auch außerhalb seines Vertragsarztsitzes in einer Filiale in der in E. auszuüben. Durch die Filiale werde sich die Versorgung der russischsprachigen Patienten, die in E. und den anderen Städten des Ruhrgebiets lebten, verbessern. Da Russisch seine Muttersprache sei, bestehe sein Patientenstamm bereits derzeit zur Hälfte aus Russisch sprechenden Patienten, die zum Teil aus E. und Umgebung anreisten.
Mit Bescheid vom 18.01.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.02.2007 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Genehmigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in der Filiale für das angegebene Leistungsspektrum und für die angegebenen Sprechstundenzeiten von 8.00 bis 13.00 Uhr mittwochs und 14.00 bis 19.00 Uhr freitags. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers von einer verbesserten Patientenversorgung im Gebiet der Filiale auszugehen sei.
Am 10.04.2007 teilte der Antragsteller mit, dass er die vertragsärztliche Tätigkeit in der Filiale am 02.02.2007 aufgenommen habe.
Unter dem 25.06.2007 legte der Beigeladene gegen die dem Antragsteller erteilte Genehmigung Widerspruch ein. Er trug vor, dass die fachurologische Versorgung russischsprachiger Patienten in E. bereits seit langem gesichert sei. In E. sei der aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Facharzt für Urologie B. in der Praxis von Dr. C. tätig. Die Urologische Klinik am Klinikum E. beschäftige derzeit zwei ebenfalls aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Assistenzärzte. Und auch er, der Beigeladene, sei der russischen Sprache mächtig. Wie ihm bekannt geworden sei, würden immer häufiger Patienten der Gemeinschaftspraxis Dr. Q./T., in deren Praxisräumen der Antragsteller seine Filiale betreibe, direkt zur urologischen Behandlung in diese Filiale weitergeschickt. Nachdem er, der Beigeladene, im Sommer 2005 seine Praxis von N. nach L. verlegt habe, sei die urologische Versorgung der Patienten im E. Süden derart optimiert, dass die Patienten ohne Wartezeiten behandelt werden könnten, weil sich seine Praxis noch in der Entwicklungsphase befinde und die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe noch nicht erreicht habe. Die Eröffnung der nur 600 m entfernt gelegenen Filiale des Antragstellers bedeute eine existenzbedrohende Konkurrenz. Im Übrigen müsse man sich fragen, inwieweit die Leistungspalette und die apparative Ausstattung dieser Filiale dem Standard einer urologischen Praxis entspreche. Eine Patientin habe erzählt, dass der Antragsteller dort über keine apparative Ausstattung zur weiteren urologischen Diagnostik verfüge und sie deshalb insoweit auf seine Praxis in I. verwiesen habe.
Mit Schreiben vom 26.07.2007 machte auch der Facharzt für Urologie, Andrologie, Umweltmedizin Dr. S. aus E. Bedenken gegen die dem Antragsteller erteilte Genehmigung geltend. Am 02.08.2007 legten die Fachärzte für Urologie Dr. L. und N. aus E. Widerspruch gegen die Genehmigung der Filiale ein mit der Begründung, dass im E. Süden sicher keine urologische Unterversorgung vorliege. Auch biete der Antragsteller keine urologischen Leistungen außerhalb des derzeit vorhandenen Leistungsspektrums an.
Der Antragsteller führte im Wesentlichen aus, dass sich die Praxis von Dr. C. in der Innenstadt und damit immerhin 8 km von der Filiale entfernt befinde. Dass der Beigeladene über russische Sprachkenntnisse verfüge, ändere nichts daran, dass er eben nicht die gleiche Mentalität und Nationalität habe wie die russischen Patienten. Tatsächlich hätten sich auch nur zwei seiner, des Antragstellers, Patienten zuvor vom Beigeladenen behandeln lassen. Andererseits seien seit Gründung der Filiale hier nur 1...