Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliches Interesse. privates Interesse. Grippeschutzimpfung. Finanzierung und Empfehlung des Arbeitgebers. Museumstätigkeit mit Publikumsverkehr
Orientierungssatz
Eine allgemeine Grippeschutzimpfung unterliegt grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn diese vom beschäftigenden Unternehmen empfohlen und finanziert wird. Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs, und damit auch ggf der Arbeitsunfall, kann dann erfolgen, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht (vgl BSG vom 31.1.1974 - 2 RU 277/73 = SozR 2200 § 548 Nr 2).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die XX geborene Klägerin begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Am 21.10.2009 ließ sich die Klägerin auf Veranlassung ihres Arbeitgebers vom Betriebsarzt gegen eine saisonale Grippe impfen. Sie arbeitete zu diesem Zeitpunkt im X. Museum mit Publikumsverkehr.
Nach der Impfung erkrankte sie am Guillain -Barre-Syndrom und behielt noch Restdefizite zurück. Der Landschaftsverband X. erkannte diese Restsymptomatik als Impfschaden der Grippeschutzimpfung an.
Im Juni 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, diese Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Mit Bescheid vom 28.06.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Impfschadens als Arbeitsunfall ab. Sie führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann ein ursächlicher Zusammenhang vorliege, wenn zwischen der mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung erforderlich mache, die über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinausgehe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26.07.2012 Widerspruch ein. Sie führte aus, ein ursächlicher Zusammenhang liege vor. Der Arbeitgeber habe eine mit der auftretenden Erkrankung einhergehenden Ansteckungsgefahr vorbeugen wollen. So sei Anfang Juni 2009 die Warnung auf die höchste Alarmstufe hochgestellt und vor einer Pandemie gewarnt worden. Es habe sich damals um die sogenannte "Schweinegrippe" gehandelt. Da an dem Arbeitsort ein reger Publikumsverkehr herrschte, sei die Ansteckungsgefahr bei ihr besonders hoch gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte weiter zur Begründung aus, dass der Publikumsverkehr in einem Museum keine besondere berufliche Gefährdung darstelle.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.11.2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr sei die Grippeschutzimpfung angeboten worden und sie habe sie akzeptiert. Sie sei auch über den Betrieb durchgeführt worden. Es sei - wie in den Jahren vorher - vor dem starken Aufkommen einer Grippewelle gewarnt worden. Da sie Kundenkontakt gehabt habe, insbesondere bei Großveranstaltungen, habe sie eine Infizierung befürchtet. Die Klägerin hat auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 21.03.2013 hingewiesen, wonach die Impfung gegen Schweinegrippe bei einer Kinderkrankenschwester als Arbeitsunfall bejaht wurde. Zudem hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Beamter vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls einen Dienstunfall bei einer Grippeschutzimpfung anerkannt bekommen habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 die Beklagte zu verurteilen, die Grippeschutzimpfung vom 21.10.2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine Impfung gegen die Schweinegrippe, sondern eine gewöhnliche Grippeschutzimpfung erhalten habe. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 28.06.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die Beklagte hat zutreffend die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Die Impfung der Klägerin am 21.10.2009 stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn es liegt kein Versicherungsfall vor.
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sieben - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind dabei zeitlich begrenzte, v...