Unfallversicherungsschutz für Impfung im Betrieb

Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob ein Krankenhauskoch durch den Unfallversicherungsschutz abgedeckt ist, wenn er eine von der Krankenhausverwaltung angebotene Impfung gegen Schweinegrippe erhält und daraufhin einen Gesundheitsschaden erleidet.

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering‑GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1 ) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt.

BSG: Planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein

Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Die Revision des Klägers war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich. Auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen muss ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser ist nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt wird. Für allgemeine Grippeschutzimpfungen im Betrieb hat der Senat dies bereits entschieden.

Definition innerer Zusammenhang

Ein innerer Zusammenhang kann aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.

Feststellungen zu diesen besonderen Umständen hat das Landessozialgericht nicht getroffen. Die fehlenden Feststellungen werden deshalb nachzuholen sein.

Hinweis: BSG, Urteil v. 27.6.2024, B 2 U 3/22 R

Bundessozialgericht