Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.10.2022; Aktenzeichen B 8 SO 15/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Sozialhilfeanspruchs des Klägers.

Der am 1936 geborene Kläger bezieht seit Jahren gemeinsam mit seiner am 1941 geborenen Ehefrau Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten. Zum 2009 meldete der Kläger ein von ihm zuvor betriebenes Gewerbe als Unternehmensberater und Handelsvermittler bei der zuständigen Behörde ab. Der Kläger bezog in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Altersrente in Höhe von 540,91 EUR, seine Ehefrau in Höhe von 350,11 EUR. Die Eheleute hatten eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 88 qm angemietet, für die eine die Kaltmiete in Höhe von 400,00 EUR und ein Abschlag für die kalten Nebenkosten auf 85,00 EUR zu zahlen war.

Nachdem die Beklagte zeitweise lediglich eine Bruttokaltmiete von 370 EUR monatlich bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt hatte, setzte sie den Kläger mit Bescheid vom 28.02.2013 darüber in Kenntnis, dass rückwirkend ab 01.12.2012 eine Bruttokaltmiete von 418 EUR der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt würde. Dabei handelt es sich um den Tabellenwert nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von 10%. Es werde jedoch seitens des Hochsauerlandkreises nunmehr eine Analyse des örtlichen Wohnungsmarkts durchgeführt. Es sei damit zu rechnen, dass die angemessenen Werte mittelfristig erneut angepasst würden.

Mit Bescheid vom 28.09.2013 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 in Höhe von monatlich 277,98 EUR. Dabei berücksichtigte sie eine Kaltmiete in Höhe von 344,74 EUR, Mietnebenkosten in Höhe von 63,26 EUR und Heizkosten in Höhe von 61 EUR monatlich. Mit einem Schreiben vom 02.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger und seine Ehefrau mit, dass bereits seit 01.01.2012 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 418 EUR monatlich als angemessen berücksichtigt werde. Es sei bereits mitgeteilt worden, dass der Hochsauerlandkreis eine Analyse des örtlichen Wohnungsmarktes durchführen lasse und damit zu rechnen sei, dass die angemessenen Werte mittelfristig angepasst würden. Diese Anpassung sei nunmehr erfolgt. Als Maßstab für die Angemessenheit einer Wohnung für zwei Personen sei im Stadtgebiet Arnsberg aktuell eine Bruttokaltmiete in Höhe von 377,65 EUR vorgesehen. Wohnungen, die einfachen und grundlegenden Bedürfnissen hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz entsprechen, seien dort verfügbar. Die Bruttokaltmiete von 485 EUR für die Wohnung des Klägers sei somit um 107,35 EUR zu hoch und damit nicht angemessen. Die Kosten der Unterkunft würden jedoch bis zum 30.09.2014 in bisheriger Höhe weiter berücksichtigt. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, seine Unterkunftskosten zu senken.

Mit Bescheid vom 28.10.2013 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.09.2014 insoweit ab, dass lediglich noch Leistungen in Höhe von 216,98 EUR bewilligt wurden. Heizkosten seien zunächst nicht zu berücksichtigen, da die Höhe der neuen Gaspauschale nicht bekannt sei. Der Kläger sei gehalten, die Jahresabrechnung für Gas nach Erhalt vorzulegen, dann werde eine Neuberechnung des Anspruchs erfolgen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 28.12.2013 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis 2014 erneut ab und gewährte ab Januar 2014 wegen einer Erhöhung der Regelbedarfe nunmehr Leistungen in Höhe von monatlich 232,98 EUR. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und teilte dazu mit, bereits dem Bescheid vom 28.10.2013 widersprochen zu haben. Er legte einen Nachweis über seine Haftpflichtversicherung mit einem Jahresbeitrag von 126,02 EUR vor, ferner die Jahresrechnung des Energieversorgers für Gas für das Jahr 2013.

Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 28.01.2014 einen weiteren Bescheid, mit dem nunmehr im Zeitraum Oktober 2000 das im September 2014 Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 71,40 EUR berücksichtigt wurden. Der darüber hinausgehende Jahresbeitrag sei unangemessen. Ferner werde aufgrund der Jahresrechnung für Gas eine Nachzahlung in Höhe von 73 EUR übernommen und ab 01.01.2014 Heizkosten in Höhe von 63 EUR berücksichtigt. Der monatliche Leistungsanspruch belaufe sich nunmehr auf 305,98 EUR. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Übernahme der Beiträge für seine Privathaftpflichtversicherung in voller Höhe.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 12.03.2014 wies der Hochsauerlandkreis die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 28.12.2013 und 28.01.2014 zurück.

Unter dem 18.03.2014 erging ein weiterer Bescheid der Beklagten, mit dem nunmehr der Jahresbeitrag zur Privathaftpflichtversicherung des Klägers in voller Höhe vom Renteneinkommen des Klägers abgesetzt wurde. Es werde eine Nachzahlung in Höhe von 54,...

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