Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Verletztenrente.
Der im Jahre 1974 geborene Kläger ist Beschäftigter der T GmbH und wird als Integrationshelfer an einer Schule eingesetzt. Am 29.04.2014 ging eine Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers ein, wonach der Kläger sich am 08.01.2014 das rechte Kniegelenk beschädigt habe, als er beim Ringen mit einem Schüler zu einem Wurf angesetzt habe.
Die Beklagte sichtete in Ermittlung etwaiger Entschädigungsansprüche des Klägers medizinische Befundunterlagen, sichtete ihre Unterlagen zu weiteren vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfällen und holte ein Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. M aus Hagen ein.
Mit Bescheid vom 25.04.2016 erklärte die Beklagte sodann unter Berufung auf das Gutachten von Herrn Dr. M, das betreffende Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, die Bewilligung von Rente indes abzulehnen.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er von einer MdE von mindestens 20 v.H. ausgehe. Er könne seine Tätigkeit als Integrationskraft, welche beinhalte, mit Kindern Sport zu betreiben, nicht mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 08.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die Folge des Arbeitsunfalles in einer Zerrung des rechten Kniegelenkes bestehe, die ausgeheilt sei.
Hiergegen ist am 09.09.2016 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Der Kläger trägt vor,
das Gutachten von Herrn Dr. M weise Widersprüchlichkeiten auf. Es widerspreche auch anderweitigen medizinischen Befunden, insbesondere einem kernspintomographischen Befund.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2016 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2016 zu verurteilen,
ihm Verletztenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor,
bei dem Kläger sei nach dem kernspintomographischen Befund eine Arthroskopie durchgeführt worden. Dort habe sich der Befund gerade nicht bestätigt. Vielmehr seien Innen- und Außenmeniskus intakt und die Kreuzbänder stabil vorgefunden worden.
Das Gericht hat gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, erstattet durch den Chirurgen Dr. H aus Hagen.
Wegen des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Kläger steht Verletztenrente nicht zu.
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben nur solche Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.
Im vorliegenden Fall ist demgegenüber eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem Kläger überhaupt nicht festzustellen.
Dies folgt aus dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. M aus Hagen. Herr Dr. M ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Probleme im Nachgang zu dem Ereignis vom 08.01.2014 nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unfallbedingt nur bis zum 26.01.2014 bestanden haben könnten und für die Zeit danach als ausgeheilt zu betrachten seien.
Die Kammer hält das Gutachten von Herrn Dr. M als Urkunde für verwertbar, die eine schlüssige, in sich widerspruchsfreie medizinische Einschätzung beinhaltet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der sachverständigen Einschätzung Zweifel zu hegen. Das Gutachten ist erstattet worden nach Erhebung der Anamnese unter besonderer Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Beschwerden, nach Sichtung der Aktenlage und nach Durchführung einer klinischen Untersuchung. Die gutachtlichen Aussagen sind klar und unmissverständlich.
Die Richtigkeit des Gutachtens von Herrn Dr. M wird im Übrigen durch den Inhalt anderweitiger aktenkundiger medizinischer Befundunterlagen bestätigt. Danach hat sich der nach Durchführung eines MRT am 21.02.2014 erhobene Verdachtsbefund eines vollständigen Kreuzbandrisses im rechten Knie des Klägers in einer am 07.03.2014 dann durchgeführten Arthroskopie glücklicherweise nicht bestätigt. Die Tasthakenuntersuchung hat vielmehr Stabilität von Kreuzbändern und Menisken erbracht. Sowohl der Außen- als auch der Innenmeniskus werden in dem betreffenden Bericht als intakt beschrieben
Keine andere Bewertung begründet das nach § 109 des Sozialgerichtsg...