Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.04.2023; Aktenzeichen B 2 U 30/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen aus ihrem Arbeitsunfall vom 31.08.2015 nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Die am 1970 geborene Klägerin arbeitete seit dem Jahr 2000 für die Deutschen Lufthansa AG als Flugbegleiterin bzw. Pruser. Bereits wegen eines Ereignisses vom 14.08.2013 mit einem möglichen Inhalationstrauma begehrt die Klägerin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, was die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2014 ablehnte. Es habe nicht bewiesen werden können, dass tatsächlich ein zeitlich begrenztes äußeres Ereignis vorgelegen habe. Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (SG, S 21 U 971/14) blieb erfolglos. Die Berufung ist vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig (L 10 U 403/19).

Vom 30.08.2015 bis zum 31.08.2015 begleitete die Klägerin einen Flug von Frankfurt am Main nach Düsseldorf (Flugnummer LH72). Am 31.08.2015 begab sich die Klägerin nach der Landung in die chirurgische Praxis C (B) und teilte nach dem Durchgangsarztbericht vom 31.08.2015 mit, dass sie bei ihrer Arbeitszeit vom 30.08.2015 bis zum 31.08.2015 Kabinenluft eingeatmet habe und den Verdacht auf ein "fume event" habe. Sie berichtete über Doppelbilder, Missempfindungen, Kopfschmerzen und ein Brennen in den Muskeln. Der Durchgangsarzt stellte die Erstdiagnose eines Inhalationstraumas (ICD 10: T 27.7G).

Nach Eingang des Durchgangsarztberichts bei der Beklagten zog diese Unterlagen aufgrund bereits früher vorgetragener "fume events", insbesondere vom 07.06.2013 aber auch schon früherer Ereignisse, zur Akte bei.

Vom 03.09.2015 bis zum 04.09.2015 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der medizinischen Klinik III für Pneumologie, Allergologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin am Bergmannsheil B. Nach dem Bericht vom 04.09.2015 von Prof. Dr. A, kommissarische Direktorin der Klinik, bestand bei der Klägerin die Diagnose Zustand nach Fume Event bei Exposition gegenüber fraglich toxischen Stoffen sowie Faktor-7- und -8-Mutation. Bei der Aufnahme gab die Klägerin im Rahmen der Untersuchung eine Druckschmerzhaftigkeit im oberen und unteren linken Quadranten an. Bei der grob orientierenden neurologischen Untersuchung konnte die Klägerin bei Pupillenakumodation eine Fixation nicht halten; das rechte Auge wanderte ab. Im Rahmen der Anamnese gab die Klägerin dort an, dass sie am besagten Tag als Flugbegleiterin einen Geruch in der Kabine wahrgenommen habe, woraufhin ihr schwindelig geworden sei. Sie habe über Übelkeit und Kopfschmerzen geklagt. Im weiteren Verlauf seien dann Doppelbilder und ein Tunnelblick aufgetreten. Der Schwindel und der Tunnelblick persistierten. Die Doppelbilder aufgrund eines früheren Ereignisses von vor zwei Jahren seien vor dem aktuellen Ereignis gerade rückläufig gewesen. Sie klagt über ein unangenehmes Brennen bei tiefer Einatmung sowie das Gefühl einer Schleimhautreizung. Des Weiteren habe sie bereits seit längerer Zeit das Gefühl von Kribbelparästhesien am ganzen Körper sowie eine Art Muskelkater, welcher sich wie ein Grippegefühl auch in den Gelenken äußere. Es bestehe auch beidseits ein Kältegefühl im Bereich der Handkante mit Ausstrahlung in den Unterarm. Laborchemisch konnten keine erhöhten Parameter nachgewiesen werden und die durchgeführten Blutgasanalysen zeigten keine Einschränkungen. In der Lungenfunktionsanalyse zeigte sich im Vergleich zu durchgeführten Untersuchungen im Jahr 2013 eine Verbesserung des Residualvolumens sowie der totalen Lungenkapazität. Die durchgeführte Untersuchung zum exhalierten Stickstoffmonoxid zeigte sich ebenso wie die Diffusionskapazität normwertig.

Nach der Unfallanzeige vom 07.09.2015, die in Bezug auf die Schilderung des Unfallhergangs auf den Angaben der Versicherten beruht, sei es während des Starts zu Kerosingeruch mit darauffolgenden Kopfschmerzen, Doppelbildern, Missempfindungen in den Händen und Brennen in den Muskeln gekommen.

Nach dem Bericht vom 02.10.2015 von der Oberärztin Frau D stellte sich die Klägerin am 02.09.2015 im Institut für Arbeit-, Sozial- und Umweltmedizin in E vor. Die Klägerin habe Symptome, die mit einem neurotoxischen Inhalationstrauma (fume event) vereinbar seien. Daraufhin wurde ein Humanbiomonitoring initiiert, um eine potentiell gesundheitsschädigende Belastung zu überprüfen. Hierin ließ sich eine Belastung mit Stoffen mit bekanntem neurotoxischen Potenzial in Gestalt von 2-Butanon, n-Hexan, Isopropanol, n-Octan, n-Decan, Aceton und Methanol, die im Bericht als Bestandteile von Kerosin, Ölen und Schmierstoffen in der Luftfahrt beschrieben wurden, nachweisen. Solange die subjektiven Symptome bestünden, sei aus arbeitsmedizinischer Sicht von Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Am 06.10.2015 stellte sich die Klägerin abermals in der Dur...

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