Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 7) und 8) trägt der Kläger. Die Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6) tragen diese selbst.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen eine der Beigeladenen zu 8) erteilte Anstellungsgenehmigung. Der Kläger ist als fachärztlich tätiger Internist, Schwerpunkt Kardiologie, in Witten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beigeladene zu 8) ist hausärztlich tätige Internistin. Sie übt ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ebenfalls in Witten aus. Witten liegt in der Raumordnungsregion Bochum-Hagen, einem für fachärztliche Internisten gesperrten Planungsbereich.

Mit Beschluss vom 27.06.2012 genehmigte der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II der Beigeladenen zu 8) die Anstellung von Dr. L, einem fachärztlich tätigen Internisten, der zuvor auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zugunsten einer Anstellung verzichtet hatte. Mit Beschluss vom 12.12.2012, geändert durch Beschluss vom 23.01.2013, genehmigte der Zulassungsausschuss der Beigeladenen zu 8) die Anstellung von Dr. T, einer fachärztlich tätigen Internistin, Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie, mit dem Faktor 1,0 ab 01.01.2013 anstelle von Herrn Dr. L. Der Beschluss wurde dem Kläger nicht bekanntgegeben. Frau Dr. T nahm ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 8) am 01.01.2013 auf.

Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21.01.2015 wurde die Anstellungsgenehmigung für Frau Dr. T auf den Faktor 0,5 reduziert und der Beigeladenen zu 8) eine zusätzliche Anstellungsgenehmigung mit dem Faktor 0,5 für Dr. M, eine fachärztlich tätige Internistin, Schwerpunkt Kardiologie, erteilt. Auch dieser Beschluss wurde dem Kläger nicht bekanntgegeben. Frau Dr. M nahm ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 8) am 01.02.2015 auf.

Am 04.02.2015 legte der Kläger Widerspruch ein gegen die der Beigeladenen zu 8) für Frau Dr. M erteilte Anstellungsgenehmigung, am 23.06.2015 gegen die Anstellungsgenehmigung für Frau Dr. T. Der Beschluss des Beklagten, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen die Anstellungsgenehmigung für Frau Dr. T als unzulässig verworfen wurde, ist Gegenstand des vor der Kammer parallel geführten Rechtsstreits S 16 KA 17/16.

Zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Anstellungsgenehmigung für Frau Dr. M führte der Kläger aus, dass er anfechtungsberechtigt sei. Denn die Möglichkeit der Beigeladenen zu 8) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sei erweitert worden. Die Anstellungsgenehmigung sei gegenüber der ihm erteilten Zulassung nachrangig. Jedenfalls sei in der Rechtsprechung die Frage des Nachrangs noch nicht geklärt. Die Anstellungsgenehmigung sei rechtswidrig, weil keine Fachidentität zwischen der anstellenden und der anzustellenden Ärztin gegeben sei.

Die Beigeladene zu 7) nahm zu dem Widerspruch dahingehend Stellung, dass der Kläger nicht anfechtungsberechtigt sei. Erstens sei der Beigeladenen zu 8) durch die Anstellungsgenehmigung für Frau Dr. M nicht die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet worden. Zweitens sei weder der Zulassungsstatus der Beigeladenen zu 8) noch derjenige von Frau Dr. M nachrangig gegenüber demjenigen des Klägers. Auf Fachidentität komme es nicht an. Die Beschäftigung einer Fachärztin durch eine Hausärztin sei aber auch ausdrücklich gestattet.

Die Beigeladene zu 8) trat dem Widerspruch ebenfalls entgegen, im Wesentlichen aus denselben Gründen wie die Beigeladene zu 7).

Der Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers ohne mündliche Verhandlung mit einstimmigem Beschluss vom 08.07.2015 als unzulässig. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten sei nicht erkennbar. Durch die Anstellungsgenehmigung werde der Beigeladenen zu 8) die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht erstmals ermöglicht. Auch werde ihre Möglichkeit hierzu nicht erweitert. Die Anstellungsgenehmigung sei lediglich im Wege der Nachbesetzung erteilt worden. Auf Fachidentität komme es nicht an.

Der Kläger hat gegen den am 17.09.2015 zugestellten Beschluss am 02.10.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 08.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II vom 21.01.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 7) und 8) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausführungen in seinem angegriffenen Beschluss, die wiederholt und vertieft werden.

Die Beigeladenen zu 7) und 8) wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Beigeladenen zu 1) bis 6) sind trotz zwischen dem 15. und dem 21....

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