Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittanfechtung vertragsärztlicher Konkurrenten - defensive Konkurrentenklage
Orientierungssatz
1. Bei der Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten ist zunächst zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung anzufechten. Bejahendenfalls muss anschließend geprüft werden, ob die den Dritten begünstigende Entscheidung formell und materiell rechtswidrig ist.
2. Eine Anfechtungsberechtigung setzt voraus, dass der klagende Vertragsarzt und der Konkurrent in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, ferner, dass dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein zusätzlicher Leistungsbereich genehmigt worden ist und schließlich, dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (BSG Urteil vom 17. 6. 2009, B 6 KA 38/08 R).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wege einer defensiven Konkurrentenklage gegen eine der Beigeladenen zu 8) im Nachbesetzungsverfahren erteilte Anstellungsgenehmigung.
Der Kläger ist fachärztlich tätiger Internist mit dem Schwerpunkt Kardiologie und in Witten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die Beigeladene zu 8), eine hausärztlich tätige Internistin mit dem Schwerpunkt Onkologie/Internistische Hämatologie, übt ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft in Witten aus. Witten liegt in der Raumordnungsregion Bochum-Hagen, einem für fachärztliche Internisten gesperrten Planungsbereich. Der Praxissitz der Beigeladenen zu 8) befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,1 km zur Praxis des Klägers (S-Straße 50, Witten).
Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 genehmigte der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II (nachfolgend: Zulassungsausschuss) der Beigeladenen zu 8) ab dem 1. Juli 2012 die Anstellung von Herrn Dr. N L, einem fachärztlich tätigen Internisten. Dieser hatte zuvor auf eine eigene vertragsärztliche Zulassung zugunsten der genehmigten Anstellung verzichtet. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012, geändert durch Beschluss vom 23. Januar 2013, genehmigte der Zulassungsausschuss der Beigeladenen zu 8) die Anstellung von Frau Dr. A T, einer fachärztlich tätigen Internistin, Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie, mit dem Faktor 1,0 ab dem 1. Januar 2013 anstelle von Herrn Dr. L. Dieser Beschluss wurde dem Kläger nicht bekanntgegeben. Frau Dr. T nahm ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 8) am 1. Januar 2013 auf.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 8) (Schreiben vom 21. November 2014) traf der Zulassungsausschuss am 21. Januar 2015 u.a. folgende Beschlüsse:
1. Die Frau Dr. med. K U, hausärztlich tätige Internistin, in Witten, B-Str. 105 erteilte Genehmigung zur Beschäftigung von Frau Dr. A T, fachärztlich tätige Internistin, Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie, als angestellte Ärztin gemäß § 95 Abs. 9 i.V.m. § 32b Ärzte-ZV mit einem Beschäftigungsumfang von 40 Wochenstunden (Faktor 1,0) wird mit Wirkung zum 01.02.2015 auf einen Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden (Faktor 0,5) reduziert.
2. Frau Dr. med. K U wird genehmigt, Frau Dr. med. D M, fachärztlich tätige Internistin, Schwerpunkt Kardiologie, in ihrer Vertragsarztpraxis gemäß § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V i.V.m. § 32b Ärzte-ZV, im Umfang von 15 Wochenstunden (Faktor 0,5), für die Zeit vom 01.02.2015 bis 30.06.2015 und im Umfang von 20 Wochenstunden (Faktor 0,5) mit Wirkung vom 01.07.2015 anzustellen.
(...)."
Zur Begründung verwies der Zulassungsausschuss auf § 103 Abs. 4b Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) a.F., wonach die Nachbesetzung einer Arztstelle auch im Fall angeordneter Zulassungsbeschränkungen möglich sei. Nach der antragsgemäß erfolgten Reduzierung des Beschäftigungsumfangs von Frau Dr. T sei daher trotz der für die maßgebende Raumordnungsregion im Fachgebiet "Innere Medizin" angeordneten Zulassungsbeschränkungen die Genehmigung zur Anstellung von Frau Dr. M als fachärztlich tätiger Internistin, Schwerpunkt Kardiologie, zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Anstellungsgenehmigung nach § 95 Abs. 9 SGB V a.F. in Verbindung mit der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) seien erfüllt. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Auch dieser - am 29. Januar 2015 ausgefertigte - Beschluss des Zulassungsausschusses wurde dem Kläger nicht bekanntgegeben.
Nachdem Frau Dr. M ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 8) am 1. Februar 2015 aufgenommen hatte, erhob der Kläger am 4. Februar 2015 gegen ...