Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung für die Pflegeperson der 1933 geborenen Klägerin als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Bei der Pflegeperson handelt es sich um die 1959 geborene Tochter der Klägerin.

Die Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen G) und pflegebedürftig (Pflegegrad 3). Sie steht bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und Siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) des SGB XII und wird täglich morgens und abends im Umfang von etwa jeweils zwei Stunden von ihrer Tochter gepflegt.

Diese bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine abbezahlte Eigentumswohnung, für die monatlich ein Hausgeld in Höhe von 310,00 Euro in 2019 und zuletzt 390,00 Euro in 2021 zu zahlen ist. Darüber hinaus hat sie - mit Ausnahme ihrer Altersrente und einer moldawischen Rente in Höhe von etwa 30,00 Euro - keine Altersvorsorge wie beispielsweise eine Lebensversicherung. Gleiches gilt für ihren Ehemann.

Mit Schreiben aus April 2018 wandte sich die Beklagte an die Tochter der Klägerin und erbat die Übersendung bestimmter Unterlagen, um zu prüfen, ob aufgrund deren pflegenden Tätigkeit von der Beklagten Rentenversicherungsbeiträge zu übernehmen sind.

Mit Bescheid vom 07.06.2019 lehnte die Beklagte eine Erstattung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson ab. Zu Begründung führte sie unter anderem aus, dass nur die Kosten einer angemessenen Alterssicherung zu übernehmen seien. Dem Begriff der Angemessenheit komme dabei eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen müssten die durch den Sozialhilfeträger geleisteten Beiträge, mithin die ihm entstehenden Kosten angemessen sein. Zum anderen müssten aus der Übernahme solcher Beiträge aber auch eine der Höhe nach angemessene Alterssicherung erwartet werden können. Als angemessen sei richtigerweise nur diejenige Alterssicherung zu beurteilen, die einen späteren Sozialhilfebezug überflüssig mache. Da der Versicherungsverlauf vielfach noch nicht abgeschlossen sein werde, sei die Frage hinreichender Sicherstellung prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufs des Lebens der Pflegeperson zu beurteilen. Dabei komme es auf die Höhe der bei Eintritt des Regelrentenalters zu erwartenden Einkünfte an. Die Tochter der Klägerin erreiche das Rentenalter im Juni 2025. Es gehe folglich um einen Zeitraum für die Beurteilung der Anwartschaften ab dem 01.07.2017 bis zum 01.06.2025. Als Prognose für die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung der kommenden sechs Jahre könne von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung der Anwartschaft von 20,00 Euro ausgegangen werden. Hieraus würde ein zusätzlicher Rentenanspruch in Höhe von 190,00 Euro (acht Jahre für die Pflege der Mutter, 1,5 Jahre für die Pflege des Vaters) resultieren. Zuzüglich der bereits erreichten Anwartschaft in Höhe von 156,11 Euro würde sich ein Rentenanspruch in Höhe von 346,11 Euro ergeben. Unter Berücksichtigung der aktuellen Werte und der zu erwartenden Rente des Ehemanns der Tochter könne diese ihren Lebensunterhalt nicht unabhängig von Leistungen der Sozialhilfe bestreiten. Aus dieser Sicht seien die Beiträge zur Alterssicherung nicht angemessen.

Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach beratender Beteiligung von sozial erfahrenen Dritten mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2020 zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es ungeachtet dessen, ob das Einkommen der Pflegeperson bei Erreichen der Rentenregelaltersgrenze, auch insbesondere unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehegatten, ausreicht, deren Lebensunterhalt sicherzustellen, die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen nicht in Betracht komme, wenn die pflegende Person bislang keine oder nur eine geringe Altersvorsorge betrieben habe. Die Zeiten einer Pflege wenige Jahre vor Beginn des Rentenalters sollten nicht dazu genutzt werden, den Träger der Sozialhilfe zu einer dies ausgleichenden Zahlung zu veranlassen. In den 25 Jahren seit der Einreise der Tochter in Deutschland habe diese nur eine geringe Rentenanwartschaft in Höhe von 161,09 Euro brutto erlangt und damit selbst nur eine geringe Altersvorsorge betrieben. Daher erscheine es nicht angemessen, wenn der Sozialhilfeträger wenige Jahre vor Erreichen der Rentenregelaltersgrenze am 01.06.2025 hierzu noch eine Aufstockung leisten soll. Am 08.01.2020 habe die Tochter auf telefonische Anfrage erklärt, dass der nur geringe Rentenanspruch nicht daraus resultiere, dass sie sich um die Erziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder kümmern musste. Die Pflegebedürftigkeit der Klägerin sei darüber hinaus auch erst ab November 2015 bzw. für den verstorebenen Ehemann der Klägerin ab November 2016...

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