Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Erstattungsbescheides für den Leistungszeitraum 01.08.2019 bis 31.01.2020 über einen Betrag in Höhe von 323,81 EUR.

Der Kläger zu 1) und seine minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2) - 4), bilden gemeinsam mit der Ehefrau und Mutter eine Bedarfsgemeinschaft. Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 19.06.2019 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vorläufige monatliche Leistungen in Höhe von 1.239,02 EUR für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 sowie in Höhe von 1.269,50 EUR im Januar 2020. Als Grund für die vorläufige Festsetzung führte der Beklagte schwankende monatliche Einnahmen des Klägers zu 1) und dessen Ehefrau an.

Am 10.02.2020 reichte der Kläger zu 1) die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge aus seiner Tätigkeit bei der A von 08/19 bis 12/19 sowie die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge seiner Ehefrau bei der Firma B ein. Sodann setzte der Beklagte die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 30.07.2020 für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 monatlich auf 1.124,86 EUR sowie vom 01.01.2020 bis zum 31.01.2020 auf 1.155,34 EUR endgültig fest. Mit Erstattungsbescheid vom 29.07.2020 forderte der Beklagte die Rückzahlung der Differenz zwischen den vorläufigen und den endgültigen Leistungen in Höhe von 461,49 EUR von den Klägern. Sowohl gegen die endgültige Leistungsfestsetzung als auch gegen den Erstattungsbescheid vom 29.07.2020 legten die Kläger Widerspruch ein, da bei der endgültigen Festsetzung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nur Betriebskosten in Höhe von 160,00 EUR anerkannt worden seien. Tatsächlich seien es monatlich 190,00 EUR.

Sodann bewilligte der Beklagte der gesamten Bedarfsgemeinschaft mit einem neuen Bewilligungsbescheid vom 02.12.2020 unter Berücksichtigung von monatlichen Betriebskosten in Höhe von 190,00 EUR für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2019 monatlich 1.154,85 EUR sowie für Januar 2020 1.185,33 EUR. Weiter führte der Beklagte im Bescheid aus, dass dieser nach den vorläufigen Bescheiden vom 18.07.2019, vom 23.11.2019 und vom 30.07.2020 nunmehr eine abschließende Entscheidung darstelle. Mit einem weiteren als Abhilfebescheid bezeichneten Bescheid vom 02.12.2020 erklärte der Beklagte, dass dem Widerspruch im vollen Umfang entsprochen und der Bescheid vom 30.07.2020 aufgehoben worden sei. Weitere Einzelheiten seien dem beigefügtem Bescheid (neuer endgültiger Bewilligungsbescheid vom 02.12.2020) zu entnehmen. Schließlich forderte der Beklagte die Kläger mit Erstattungsbescheid vom 02.12.2020 zur Rückzahlung in Höhe von insgesamt 323,81 EUR für den Leistungszeitraum 01.08.2019 bis zum 31.01.2020 wegen überzahlter Leistungen auf.

Am 04.01.2021 legten die Kläger ausdrücklich nur gegen den Erstattungsbescheid vom 02.12.2020 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 02.12.2020 sei die endgültige Festsetzung aufgehoben worden, daher bestehe kein Rechtsgrund mehr für den Erlass eines Erstattungsbescheides.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der ursprüngliche Bescheid über die endgültige Festsetzung vom 30.07.2020 habe nicht endgültig aufgehoben werden können, da dieser einen begünstigenden endgültigen Verwaltungsakt darstelle. Andernfalls stelle die vollständige Aufhebung eine unzulässige reformatio in peius dar. Trotz des Wortlauts im Abhilfebescheid vom 02.12.2020 "Den Bescheid vom 30.07.2020 hebe ich auf" handele es sich nicht um eine Aufhebung. Vielmehr würden der Abhilfebescheid und der neue Bewilligungsbescheid vom 02.12.2020 eine Einheit bilden. Schließlich ändere der Bewilligungsbescheid vom 02.12.2020 den Bescheid vom 30.07.2020 lediglich zugunsten der Bedarfsgemeinschaft ab und stelle daher keine neue endgültige Festsetzung, sondern praktisch einen Änderungsbescheid zur bereits mit Bescheid vom 30.07.2020 erfolgten endgültigen Festsetzung dar. Daher bilde§ 41a Abs. 6 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für den neuen Erstattungsbescheid auch die Rechtsgrundlage, denn die Erstattungsforderung ergebe sich aus der Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Bewilligung.

Mit der am 16.03.2021 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 02.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2021 weiter. Sie meinen, dass die Aufhebungsverfügungen der Abhilfebescheide nicht angegriffen worden seien und daher unabhängig von der Frage nach deren Rechtmäßigkeit in Bestandskraft erwachsen seien. Eine erneute endgültige Festsetzung sei daher rechtlich nicht zulässig. Der Erlass des streitgegenständlichen Erstattungsbescheides sei damit ohne Bestehen eines endgültigen Festsetzungsbescheides rechtswidrig. Andernfalls hätte der Ersta...

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