Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Teil des Rentenauszahlungsanspruchs durch den Rentenversicherungsträger. Restschuldbefreiungsverfahren. Verwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist trotz des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Privatinsolvenz nicht gehindert, unpfändbare Rentenzahlbeträge gegen Rückzahlungsforderungen aus vorangegangenen Überzahlungen aufzurechnen.
2. Die Kammer schließt sich nicht der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr 1 - an, nach der die Auf- bzw Verrechnung lediglich eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, jedoch keinen Verwaltungsakt darstelle bzw eine entsprechende Verwaltungsaktsbefugnis nicht bestehe.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufrechnung einer wegen Überschreitung von Einkommensgrenzen überzahlten Rente mit der laufenden Rentenzahlung bzw. einer Rentennachzahlung gemäß § 51 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Insolvenzverfahren.
Die 19... geborene Klägerin ist die Witwe des am 04.03.19... verstorbenen .... Mit Bescheid vom 16.09.1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab dem 01.04.1993. Mit weiteren Folgebescheiden wurde die Rente der Klägerin neu berechnet, unter anderem mit Bescheid vom 21.12.2000.
In einem weiteren bestandskräftigen Rentenbescheid vom 27.05.2004 stellte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin neu fest und traf ferner die Feststellung, dass sich für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.05.2004 eine von der Klägerin zu erstattende Überzahlung i.H.v. 8.038,61 Euro ergeben habe. Gleichzeitig hob die Beklagte mit o.a. Bescheid den Rentenbescheid vom 21.12.2000 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.07.2001 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf, da die Klägerin rentenminderndes Einkommen erzielt habe.
Mit weiterem Bescheid vom 16.08.2004 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu und verrechnete den sich aus dem Bescheid ergebenden Nachzahlungsbetrag i.H.v. 324,47 Euro mit der im Bescheid vom 27.05.2004 festgestellten Überzahlung, so dass sich ein restlicher Überzahlungsbetrag i.H.v. 7.714,14 Euro ergab.
Am 06.10.2004 wurde über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom gleichen Tage das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Beklagte meldete daraufhin den überzahlten Rentenbetrag i.H v. 7.714,14 Euro als Insolvenzforderung bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 der Insolvenzordnung (InsO) an.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin wiederum neu und stellte für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2005 eine Rentenüberzahlung i.H.v. 1.328,30 Euro fest. Die hieraus entstandene Rückzahlungsforderung wurde der Klägerin von der Beklagten zunächst gestundet.
Eine weitere Neuberechnung der Witwenrente der Klägerin erfolgte mit Bescheid der Beklagten vom 03.01.2006. Dabei betrug der Rentenzahlbetrag für die Zeit ab dem 01.03.2006 monatlich 894,37 Euro. Ferner ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 661,84 Euro für die Zeit vom 01.11.2005 bis 28.02.2006, welcher - bis auf einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 41,28 Euro - vorläufig einbehalten wurde.
Mit Schreiben vom 05.01.2006 und 10.02.2006 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufrechnung der Rückzahlungsforderungen aus den Bescheiden vom 27.05.2004 und 26.07.2005 mit der laufenden Rente an. Es sei beabsichtigt, zur Tilgung der Restforderungen aus den o.a. Bescheiden (7.714,14 Euro bzw. 1.328,30 Euro) von der laufenden Rente monatlich 100,00 Euro gemäß § 51 Abs. 2 SGB I aufzurechnen sowie zu diesem Zwecke von der Rentennachzahlung i.H.v. 661,84 Euro aus dem Bescheid vom 03.01.2006 die Hälfte einzubehalten, also 330,92 Euro.
In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Insolvenzverwalters der Klägerin vom 06.03.2006 wandte sich dieser gegen die beabsichtigte Aufrechnung und vertrat die Auffassung, dass wegen § 96 InsO die Aufrechnung der Beklagten aufgrund ihrer bereits zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderungen unzulässig sei. Auch verbleibe der Klägerin durch die Aufrechnung im Ergebnis nur der unpfändbare Teil des zusammengerechneten Einkommens. Dies habe zur Folge, dass eine Aufrechnung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht erfolgen dürfe.
Mit Bescheid vom 24.05.2006 rechnete die Beklagte die Forderungen aus dem Bescheid vom 27.05.2004 über 7.714,14 Euro und aus dem Bescheid vom 26.07.2005 über 1.328,30 Euro gemäß § 51 Abs. 2 SGB I ab dem 01.08.2006 mit monatlichen Raten zu je 100,00 Euro und zusätzlich mit der einbehaltenen Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 03.01.2006 i.H.v. 310,28 Euro nebst Zinsen von 4 % ab dem 01.06.2006 auf. Sozialhilfebedürftigkeit habe die Klägerin im Anhörungsverfahren nicht nachgewiesen.
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch der Klä...