Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Vorliegen eines schlüssigen Konzepts. zeitliche Anwendbarkeit. Indexfortschreibung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Konzept des Kreises V zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten von Grundsicherungsbeziehern aus Mai 2013 (Konzept 2013) ist schlüssig.

2. Das Konzept 2013 ist nur gültig und anwendbar bis zum 30.4.2015.

3. Die Indexfortschreibung eines Unterkunftskonzeptes ist in entsprechender Anwendung der §§ 558d BGB, 22c SGB II einmalig nach Ablauf von spätestens zwei Jahren zulässig.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft im Zeitraum Januar 2014 bis April 2015.

Die Klägerin zu 1) lebt gemeinsam mit ihren Söhnen, den Klägern zu 2) und 3) und bezieht vom Beklagten seit Oktober 2012 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie wohnen seit 2010 in einer 126 qm großen Vierzimmerwohnung in I, und zahlen hierfür eine Nettokaltmiete von 624,68 € zzgl. eines Abschlags für Betriebskosten von 100,- € sowie für Heizkosten von 60,- €.

Mit Schreiben vom 14.11.2012 forderte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung bis zum 31.05.2013 auf, ihre Unterkunftskosten auf das nach seiner Auffassung für einen Dreipersonenhaushalt in I angemessene Maß von 388,- € Nettokaltmiete zu senken. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nicht nach.

Mit Bescheid vom 16.09.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum Januar bis März 2014 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 388,- € Nettokaltmiete zzgl. 100,- € für Betriebskosten und 60,- € für Heizkosten. Die Bedarfe wurden in dieser Höhe auch bei der Leistungsbewilligung für den Zeitraum April bis September 2014 mit Bescheid vom 14.03.2014 und für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 mit Bescheid vom 07.10.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.11.2014 und 10.12.2014 berücksichtigt. Für den Monat April 2015 berücksichtigte der Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2015 nur noch eine Nettokaltmiete von 387,99 € zzgl. 99,99 € für Betriebskosten und 60,- € für Heizkosten. Alle Bescheide wurden bestandskräftig.

Am 06.05.2015 beantragte die Klägerin zu 1) die Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 23.11.2013, vom 14.03.2014, vom 07.10.2014, vom 22.11.2014 sowie vom 25.03.2015 hinsichtlich der nach ihrer Ansicht zu gering bewilligten Kosten der Unterkunft im Zeitraum Januar 2014 bis April 2015.

Mit Bescheid vom 24.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1) ab und begründete dies damit, dass die Nettokaltmiete seit Juni 2013 nur noch in angemessener Höhe entsprechend der Kostensenkungsaufforderung vom 14.11.2012 berücksichtigt werde. Die Heiz- und Betriebskosten seien in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden.

Hiergegen erhob die Klägerin zu 1) am 30.06.2015 Widerspruch.

Der Beklagte wies den Widerspruch gegenüber der Klägerin zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 24.06.2015; die Klägerin habe nichts vorgebracht, das für die Unrichtigkeit der Bewilligung spreche.

Am 06.08.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die vom Beklagten verwendete Datengrundlage veraltet sei und nicht die Lebenswirklichkeit abbilde. Man begehre die Übernahme der Kosten der Unterkunft in Anwendung der Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent. Ein Versuch, die Kosten der Unterkunft zu senken, sei nicht unternommen worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.08.2017 hat sich der Beklagte verpflichtet, für den Monat April 2015 unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 den Bescheid vom 25.03.2015 insoweit abzuändern, als weitere 0,02 € für die Kosten der Unterkunft zu gewähren sind. Die Kläger haben daraufhin erklärt, auf eine förmliche Bescheiderteilung hierüber zu verzichten.

Die Kläger beantragen nunmehr noch,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 zu verurteilen, die streitigen Bewilligungsbescheide bezüglich des Zeitraumes Januar 2014 bis April 2015 teilweise aufzuheben und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 526,90 Euro Bruttokaltmiete zzgl. der tatsächlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 60,00 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Die angemessenen Unterkunftskosten im Kreis V würden sich aus dem im Mai 2013 vorgelegten “Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Kr...

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