nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 25. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung einer Geschiedenen-Witwenrente zurückgenommen hat.
Die 1960 geborene Klägerin ist die geschiedene Witwe des 1951 geborenen und am 12.08.1997 als LKW-Fahrer tödlich verunglückten Versicherten H I. Durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 23.07.2001 (S 23 (11) U 66/00) war die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verurteilt worden, der Klägerin Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, weil sie gegen ihren früheren Ehegatten im letzten Jahr vor dem Tod wegen der Betreuung minderjähriger Töchter einen Unterhaltsanspruch von wenigstens 135 DM, also mindestens ¼ des damals gültigen Sozialhilfesatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte, und ihr Leistungen in dieser Höhe auch tatsächlich zugeflossen waren.
Durch den Ausführungsbescheid vom 26.11.2001 bewilligte die Beklagte ab 01.10.1997 Witwenrente bis auf weiteres auf der Basis von 40 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), solange eines der Kinder, T geboren 1981, und L, geboren 1983, erzogen werde bzw. worden sei. Ab 01.12.2001 betrage die Rente 30 v.H. des JAV. Durch den weiteren, ebenfalls bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.04.2002 nahm die Beklagte wegen des Bezuges von Erziehungsrente seitens des Rentenversicherungsträgers eine neue Berechnung vor und rechnete die festgestellte Überzahlung von XXX DM mit dem wegen der Nachzahlung der Witwenrente aufgelaufenen Zinsanspruch auf.
Mit Schreiben vom 29.05.2002 kündigte die Beklagte an, sie habe zu prüfen, ob die Witwenrente zeitlich zu begrenzen sei. Die Klägerin übersandte daraufhin das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Hamm (32 F 160/94) vom 29.08.1995, mit dem der Klägerin das elterliche Sorgerecht für die beiden Töchter übertragen worden war. Durch das weitere Schreiben vom 03.09.2002 hörte die Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) beabsichtigt sei, die Bewilligung von Witwenrente ab 01.10.2002 zurückzunehmen.
Mit Bescheid vom 25.09.2002 nahm die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 26.11.2001 teilweise mit Wirkung ab 01.10.2002 zurück und stellte die Zahlung von Witwenrente seitdem ein. Die Bewilligung dieser Leistung über die Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter L hinaus ab 26.11.2001 sei rechtswidrig gewesen, und zwar im Hinblick darauf, dass die Klägerin seitdem in der Lage gewesen sei, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Versicherten gemäß § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt entfallen. Zwar nenne das Gesetz in § 66 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) nicht den Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB, diese Vorschrift sei aber auf diesen Unterhaltsanspruch auszudehnen, weil jede andere Rechtsanwendung zu sinnwidrigen Ergebnissen führe. Im Übrigen legte die Beklagte die Gründe dar, warum sie Leistungen in der Vergangenheit nicht zurückforderte, sondern eine Vertrauensschutzabwägung zu dem Ergebnis führe, dass in Zukunft die Witwenrente vorzuenthalten sei.
Mit ihrem Widerspruch vom 04.12.2002 machte die Klägerin geltend, dass die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Rechtsauffassung durch andere Kommentatoren nicht geteilt werde. Zudem sei nach allgemeinen Auslegungsregeln eine Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Die Herausnahme des § 1570 BGB habe ihren Grund darin, dem Ausgleich beruflich bedingter Nachteile Kinder erziehender Eltern wegen des damit verbundenen Ausscheidens aus dem Berufsleben zu dienen. Zudem hätte eine zeitliche Begrenzung nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung in die Ursprungsentscheidung mit aufgenommen werden müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.06.2003 als unbegründet zurück. Da sich nach dem Vorbringen der Klägerin weder ein lebenslanger Unterhaltsanspruch ableiten lasse noch das sozialgerichtliche Urteil vom 23.07.2001 hierauf abgestellt habe, sei bei Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573 BGB auf der Basis des zur Zeit der Ehe erreichten Lebenszuschnittes sowie des vor dem Tod des früheren Ehegatten verfügbaren Gesamtnettoeinkommens der Familie lediglich von einem Unterhaltsanspruch der Klägerin deutlich unterhalb eines Viertels des BSHG-Regelsatzes auszugehen; auf die nähere Berechnung der Beklagten insbesondere hinsichtlich des weiterhin angenommenen Unterhaltsanspruches der Tochter L gegen beide Elternteile wird Bezug genommen.
Mit der hiergegen am 24.06.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie den weiteren Bezug von Witwenrente unter Vertiefung ihres Widersp...