Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Leistungsbezug zum Zwecke des Nachweises gegenüber Dritten. berechtigtes Interesse. Inanspruchnahme des VRR-SozialTickets. Beförderungsbedingungen des VRR. Leistungsberechtigter oder Leistungsempfänger. keine Pflicht zur Ausstellung bei fehlender Leistungsberechtigung
Orientierungssatz
1. Ein Sozialhilfeträger kann nur dann zur Ausstellung einer Bescheinigung über den Leistungsbezug verpflichtet sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung der Bescheinigung besteht und auch tatsächlich Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
2. Die Inanspruchnahme des SozialTickets des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) kommt nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen des VRR in Betracht. Diese sehen eine Berechtigung zur Inanspruchnahme des SozialTickets nur für solche Personen vor, die selbst Leistungsempfänger oder -berechtigter sind. Wer selbst nicht Leistungsempfänger ist, aufgrund von Anrechnungsvorschriften zugunsten seiner Angehörigen aber wirtschaftlich genauso steht wie ein Leistungsempfänger, gehört nicht zum Kreis der Berechtigten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Ausstellung eines Berechtigungsscheins für ein Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR).
Im Jahr 2012 bezogen zunächst sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Zeitgleich nutzten beide das durch die Stadt X. geförderte Sozialticket. Mit Bescheid vom 23.03.2012 wurde dem Antragsteller für die Zeit ab dem 01.06.2012 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von monatlich EUR 564,41 bewilligt. Weil sein Renteneinkommen seinen nach dem SGB II zu berücksichtigenden Bedarf aus Regelsatz und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) überstieg, schied er aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II aus und wurde das den Bedarf des Antragstellers übersteigende Renteneinkommen bei der Berechnung der seiner Ehefrau nach dem SGB II zustehenden Leistungen in Abzug gebracht. Sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau nutzten weiterhin das durch die Stadt X. geförderte Sozialticket. Beide erhielten nach Einführung des VRR-SozialTickets zum 01.01.2013 ohne weiteres auch ein bis zum 30.06.2013 gültiges VRR-SozialTicket . Mit Schreiben vom 16.05.2013 forderten die X. Stadtwerke d. Kl. auf, bis zum 15.06.2013 einen Nachweis über die Berechtigung zum Erwerb des VRR-SozialTicket (Berechtigtenausweis) vorzulegen, der beim zuständigen Sozialleistungsträger zu erhalten sei. Sofern bis zum 15.06.2013 kein entsprechender Nachweis vorliege, werde das VRR-SozialTicket zum 30.06.2013 gekündigt.
Unter dem 12.06.2013 beantrage der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Berechtigtenausweis und fügte dem Antrag den Rentenbescheid vom 23.03.2012 sowie einen seine Ehefrau betreffenden SGB II-Bescheid vom 04.04.2013 bei.
Mit Schreiben vom 12.06.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, ein Berechtigtenausweis könne nicht ausgestellt werden. In einem Schreiben vom 17.06.2013 bescheinigt sie dem Antragsteller, Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) nicht zu erhalten. In der Bescheinigung wird darauf hingewiesen, dass das übersteigende Einkommen des Antragstellers beim Jobcenter als Einkommen bei der Ehefrau angerechnet werde.
Am 18.06.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dortmund gestellt.
Zur Begründung weist er darauf hin, dass er lediglich eine geringe Rente erhalte und auf das Sozialticket angewiesen sei.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm einen Berechtigtenausweis zum Erwerb eines VRR-SozialTicket auszustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Berechtigtenausweises . Einen solchen stelle sie als reine Serviceleistung für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt x. aus, die bestimmte, in den Beförderungsbedingungen des VRR abschließend aufgezählte Sozialleistungen bezögen und daher zur Nutzung eines VRR-SozialTickets berechtigt seien. Der Antragsteller beziehe hingegen keine dieser Sozialleistungen, insbesondere keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, sondern Altersrente.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Denn gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u.a. über öffentlic...