Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Dresden vom 4.9.2015 - S 40 AS 2451/13, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2013 und der Änderungsbescheide vom 21.11.2013 verurteilt, den Klägern für den Leistungszeitraum 1/2013 bis 6/2013 weitere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 0,71 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat 1/100 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Leistungszeitraum vom 1.1.2013 bis 30.6.2013.
Die 1953 und 1954 geborenen, miteinander verheirateten und erwerbsfähigen Kläger beziehen fortlaufend seit 2005 in unterschiedlicher Höhe Leistungen der Grundsicherung vom Beklagten.
Sie bewohnen seitdem eine 83,21 m2 große Dreizimmerwohnung, für die ab dem 1.9.2012 eine Gesamtmiete von 524,89 € zu zahlen war, die sich aus der Grundmiete in Höhe von 404,89 €, den monatlichen kalten Betriebskosten in Höhe von 79,- € und den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 41,- € zusammensetzte.
Bereits am 26.10.2005 hatte der Beklagte die Kläger dazu angehört, dass ihre Mietkosten unangemessen hoch seien und zur Senkung der Unterkunftskosten bis zum 31.3.2006 zum Beispiel durch Umzug in eine kostengünstigere Wohnung aufgefordert. Das Anschreiben enthielt die nach dem Stadtratsbeschluss vom 24.2.2005 geltenden Angemessenheitsgrenzen in der Landeshauptstadt A. Am 23.11.2005 teilte der Beklagte den Klägern sodann mit, dass ab dem 1.4.2006 nur noch angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden könnten.
In dem hier interessierenden Leistungszeitraum erzielte der Kläger zu 2) ein monatliches Brutto- und Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 410,- €. Er hatte halbjährlich Beiträge zur seiner Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 108,93 € zu zahlen. Außerdem verfügten die Kläger über eine weitere Haftpflichtversicherung (Private Haftpflicht) in Höhe von jährlich 68,08 €. Eine Riester-Rente bestand nicht.
Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte den Klägern für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum mit Bescheid vom 17.12.2012 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 866,60 €. Hiervon entfielen insgesamt 411,60 € (pro Kläger 205,80 €) auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Aus dem Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Beklagte eine Grundmiete in Höhe von 291,60 €, Vorauszahlungen für Heizung in Höhe von 45,- € und kalte Nebenkosten in Höhe von 75,- € bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (gesamt: 411,60 €) berücksichtigte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2013 zurück.
Die Kläger haben fristgerecht am 28.2.2013 Klage erhoben.
Mit dem zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG gewordenen Änderungsbescheid vom 21.11.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern nunmehr Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 873,61 €. Dem Berechnungsbogen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte nunmehr eine Bruttokaltmiete einschließlich kalte Nebenkosten von 377,61 € sowie Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 41,- € bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung berücksichtigte (gesamt: 418,61 €). Hintergrund der Änderung war der Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt A. vom 30.5.2013 zu den Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete in A. im Rahmen des § 22 SGB II, die vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 gelten sollten. Dem lag ein von der Landeshauptstadt A. in Auftrag gegebenes Gutachten des I.. GmbH (im Folgenden I.. II) vom 27.03.2013 zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A. zu Grunde. Das I.- Institut geht in seiner Methodik von der Überlegung aus, dass es wenig sinnvoll sei, “abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte„. Daher berücksichtigt das I..-Institut bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine “abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen„. Die Angemessenheitsgrenze wird nicht allein durch eine Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ermittelt. Vielmehr liegt die Angemessenheitsgrenze laut I..-Institut an dem Punkt, an dem sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment trifft. Durch die Einbeziehung der Nachfrageseite in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze will das I..-Institut gewährleisten, dass in der Regel mit den maximal zu gewährenden Leistungen für die Bruttokaltmiete auch eine Wohnung konkret angemietet werden kann. Damit soll dieses sogen...