Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Dresden vom 4.9.2015 - S 40 AS 2451/13, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 21.11.2013 verpflichtet, die Änderungsbescheide vom 21.11.2013 und 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 dahingehend abzuändern, dass den Klägern für den Leistungszeitraum 7/2013 bis 12/2013 weitere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 0,71 € gewährt werden. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für den Leistungszeitraum 7/2013 bis 12/2013 insgesamt weitere 4,26 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat 1/100 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Leistungszeitraum vom 1.7.2013 bis 31.12.2013.
Die 1953 und 1954 geborenen, miteinander verheirateten und erwerbsfähigen Kläger beziehen fortlaufend seit 2005 in unterschiedlicher Höhe Leistungen der Grundsicherung vom Beklagten.
Sie bewohnen seitdem eine 83,21 m2 große Dreizimmerwohnung, für die ab dem 1.9.2012 eine Gesamtmiete von 524,89 € zu zahlen war, die sich aus der Grundmiete in Höhe von 404,89 €, den monatlichen kalten Betriebskosten in Höhe von 79,- € und den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 41,- € zusammensetzte. Ab dem 1.10.2013 verringerten sich die kalten Betriebskosten von 79,- € auf 76,- €.
Bereits am 26.10.2005 hatte der Beklagte die Kläger dazu angehört, dass ihre Mietkosten unangemessen hoch seien und zur Senkung der Unterkunftskosten bis zum 31.3.2006 zum Beispiel durch Umzug in eine kostengünstigere Wohnung aufgefordert. Das Anschreiben enthielt die nach dem Stadtratsbeschluss vom 24.2.2005 geltenden Angemessenheitsgrenzen in der Landeshauptstadt A Am 23.11.2005 teilte der Beklagte den Klägern sodann mit, dass ab dem 1.4.2006 nur noch angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden könnten.
Unter dem 2.9.2013 rechnete der Vermieter die Betriebskosten für das Jahr 2012 ab. Es ergab sich ein Guthaben in Höhe von 98,10 €, das den Klägern am 8.10.2013 auf ihr Konto überwiesen wurde.
In dem hier interessierenden Leistungszeitraum erzielte der Kläger zu 2) aus seiner Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ein Einkommen von 410,- €. Er hatte halbjährlich Beiträge zur seiner Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 108,93 € zu zahlen. Außerdem verfügten die Kläger über eine weitere Haftpflichtversicherung (Private Haftpflicht) in Höhe von jährlich 68,08 €. Eine Riester-Rente bestand nicht.
Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte den Klägern für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum mit Bescheid vom 7.6.2013 zunächst vorläufige Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 866,60 €. Hiervon entfielen insgesamt 411,60 € (pro Kläger 205,80 €) auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Aus dem Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Beklagte eine Grundmiete in Höhe von 291,60 €, Vorauszahlungen für Heizung in Höhe von 45,- € und kalte Nebenkosten in Höhe von 75,- € bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (gesamt: 411,60 €) berücksichtigte. Der Bescheid wurde zunächst bestandskräftig. Am 4.11.2013 beantragten die Kläger die Überprüfung dieses Bescheids im Hinblick auf die Unterkunftskosten. Mit einem Überprüfungsbescheid vom 21.11.2013 wurde den Klägern mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Überprüfung "in vollem Umfang" entsprochen werden könne und auf einen Änderungsbescheid ebenfalls vom 21.11.2013 verwiesen, mit dem nunmehr vorläufige Leistungen der Grundsicherung für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 418,61 € bewilligt wurden. Dem Berechnungsbogen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte nunmehr eine Bruttokaltmiete einschließlich kalte Nebenkosten von 377,61 € sowie Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 41,- € bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Hintergrund der Änderung war der Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt A vom 30.5.2013 zu den
Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete in A im Rahmen des § 22 SGB II, die vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 gelten sollten. Dem lag ein von der Landeshauptstadt A in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts .. GmbH (im Folgenden I.. II) vom 27.03 2013 zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A zu Grunde. Das I..-Institut geht in seiner Methodik von der Überlegung aus, dass es wenig sinnvoll sei, “abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte„. Daher berücksichtigt das I..-Institut bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine “abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angem...