Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche. keine Anwendbarkeit des § 41a SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume
Leitsatz (amtlich)
§ 41a SGB II findet auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung (Anschluss an SG Berlin vom 25.9.2017 - S 179 AS 6737/17, entgegen SG Dortmund vom 8.12.2017 - S 58 AS 2170/17).
Tenor
I. Die Bescheide vom 5.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers vom September 2012 bis Februar 2013 an den Beklagten zurückverwiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs des Klägers im Zeitraum 01.09.2012 bis 28.02.2013 und einen Erstattungsbescheid des Beklagten über 3.760,00 €.
Der 1973 geborene, in Deutschland allein lebende und erwerbsfähige Kläger war im streitbefangenen Zeitraum als Bauingenieur selbständig tätig. Er verfügte neben Kontoguthaben in Höhe von 3125,23 € über kein weiteres Vermögen. Er bezog ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22.08.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.08.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.11.2012 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 624,00 € (374 € Regebedarf und 250 € Bedarf für Unterkunft und Heizung) bis 31.12.2012 und ab 01.01.20113 in Höhe von 632,00 € monatlich. Der Beklagte prognostizierte kein anrechenbares Einkommen.
Mit Schreiben vom 24.09.2014, beim Beklagten eingegangen am 25.09.2014 legte der Kläger abschließende Angaben einschließlich der Anlage EKS und der Bilanzen sowie weitere Nachweise vor. Der Beklagte reagierte nicht.
Mit Schreiben vom 06.12.2016, zugestellt am 08.12.2016, forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen und Nachweise für eine abschließende Entscheidung über acht Bewilligungszeiträume, insgesamt über den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.08.2016 bis zum 10.02.2017 vorzulegen. Dabei forderte der Beklagte in Kopie das unterschriebene Formular abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) für die Zeiträume 01.03.2015 bis 31.08.2015, 01.09.2015 bis 29.02.2016 sowie 01.03.2016 bis 31.08.2016. Weiter forderte er in Kopie ungeschwärzte vollständige Auszüge sämtlicher privater und geschäftlicher Konten und führte aus, unter welchen Umständen er Schwärzungen der Sollbuchungen für zulässig hielt; zudem "alle nicht geschwärzten Ausgangsrechnungen in nicht geschwärzter Form" mit Nachweisen zum Zahlungseingang sowie weitere näher benannte Unterlagen zu Kfz- und Versicherungskosten, zu Telefon- und Reisekosten. Für die Zeiträume 01.09.2012 bis 28.02.2013, 01.03.2013 bis 31.08.2013, 01.09.2013 bis 28.02.2014, 01.03.2014 bis 31.08.2014 sowie 01.09.2014 bis 28.02.2015 forderte der Beklagte in Kopie alle Ausgangsrechnungen in nicht geschwärzter Form mit Nachweisen zum Zahlungseingang und ungeschwärzte vollständige Auszüge sämtlicher privater und geschäftlicher Konten.
Weiter enthielt das Schreiben vom 06.12.2016 u.a. folgende Passagen:
"Bitte beachten Sie, dass keine Originalbelege mehr entgegengenommen werden dürfen.
Gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 ALG II-V ist für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Daraus folgt, dass sich Ihre Mitwirkungsverpflichtung auf alle Monate des Bewilligungszeitraums erstreckt. Daraus folgt weiter, dass bei einem Ausbleiben der Mitwirkung - auch für nur einzelne Monate - die Voraussetzungen für das Bestehen eines Leistungsanspruchs in den oben genannten Bewilligungszeiträumen insgesamt nicht geprüft werden können.
Bitte beachten Sie daher ganz besonders die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung:
Kommen Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweispflicht
* nicht,
* nicht vollständig oder
* nicht fristgemäß bis zum vorgenannten Termin
nach, werde ich abschließend feststellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat und die vorläufigen Leistungen von Ihnen im vollen Umfang zurückzuerstatten sind."
Das Schreiben führt weiter aus, was der Kläger tun könne, wenn ihm die fristgemäße Vorlage der Unterlagen nicht möglich sei und schließt mit dem nochmaligen Hinweis:
"Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich keine Originalunterlagen mehr entgegen genommen werden können."
Der Kläger legte ein Antwortschreiben vom 20.01.2017 an diesem Tag in einen Briefkasten des Postdienstleisters PostModern ein. Diese Schreiben befindet sich nicht in den Akten des Beklagten.
Mit Bescheide...