Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Dresden vom 14.5.2012 - S 3 AS 3494/10, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
I. Der Überprüfungsbescheid vom 04.02.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 wird aufgehoben und der Beklagten wird verpflichtet, unter Abänderung seiner Bescheide vom 14.04.2009, in Gestalt des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 26.10.2009, in Gestalt des Überprüfungsbescheids vom 07.01.2010 an die Klägerin Leistungen der Grundsicherung für August 2009 unter Berücksichtung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 422,91 € zu zahlen. Klarstellend wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für August 2009 weitere 114,21 € zu zahlen hat.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen, außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II vom Beklagten die Bewilligung höherer Unterkunftskosten für August 2009.
Die 1979 geborene Klägerin ist alleinstehend und bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 49,24 qm-Wohnung, deren Grundmiete anfangs 251,76 € zuzüglich warmer Betriebskosten in Höhe von 79,00 € betrug. Zum 01.09.2005 wurde die Miete verändert auf Nettokaltmiete in Höhe von 248,66 € zuzüglich Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 120,00 €.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Betriebskostennachzahlung, obwohl die Zahlung unangemessen sei und wies die Klägerin im Bescheid auf die Notwendigkeit des sparsamen Umgangs hin, da andernfalls im Wiederholungsfall nur die angemessenen Betriebskosten übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 26.10.2005 forderte der Beklagte die Klägerin dazu auf, Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei höchstens eine Bruttokaltmiete von 252,45 € zuzüglich Heizkosten von maximal 46,80 angemessen. Auf diesen Wert habe die Klägerin ihr Kosten bis 31.03.2006 zu senken. Sollte ihr dies nicht möglich sein, habe sie hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme, in deren Folge der Beklagte prüfen werde, ob eine Ausnahme möglich sei. Mit Schreiben vom 23.11.2005 teilte die Klägerin mit, dass ihr bei Erstantragstellung gesagt worden sei, dass sie in der Wohnung bleiben könne. Hieran sei ihr auch sehr gelegen, da sie erheblich an Einrichtungsgegenständen investiert habe. Zudem wohnten im Gebäude auch die Eltern der Klägerin, die sie im Haushalt unterstütze. Mit Schreiben vom 13.12.2005 teilte der Beklagte der Klägerin nochmals mit, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen hoch seinen und die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, ausnahmsweise die überhöhten Kosten zu übernehmen. Ab 01.04.2006 werde die Klägerin den unangemessenen Mietteil selbst übernehmen müssen, wenn sie nicht umziehe.
Am 28.07.2008 stimmte die Klägerin Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung zu (Balkonanbau), in deren Folgevoraussichtlich eine Mieterhöhung um 81,22 € auf eine Nettokaltmiete von 329,88 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60,00 € und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 60,00 €, insgesamt also 449,88 € angekündigt wurde. Mit Schreiben vom 10.02.2009 teilte der Vermieter mit, dass ab 01.04.2009 zur Grundmiete von 248,66 € der Modernisierungszuschlag von 89,22 € zu addieren sei. Zuzüglich der kalten Betriebskotenvorauszahlung in Höhe von künftig 40,00 € und der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 60,00 € werde ein Gesamtmietzins von 437,88 € zu entrichten sein.
Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte der Klägerin mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 14.04.2009 Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2009 in Höhe von monatlich 455,70 €, unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,70 €. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, weil die Klägerin monatlich unterschiedliche Lohneinnahmen angegeben hatte.
Am 18.09.2009 legte die Klägerin dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung vom 08.07.2009 für 2008 vor, aus der sich eine Gutschrift in Höhe von 378,76 € ergab, die der Klägerin am 21.08.2009 aus Konto gutgeschrieben worden war.
Nach Vorlage aller Lohnbescheinigungen für den streitgegenständlichen Zeitraum (für Juli ergab sich ein Bruttoverdienst von 398,84 €, netto 361,70 €) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26.10.2009 für August 2009 endgültig 465,77 €, wobei für Kosten der Unterkunft 308,70 € in die Berechnung eingestellt worden waren. Mit weiteren Bescheiden waren Leistungen für Mai bis Juli und September festgelegt worden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 zurück.
Am 28.01.2010 beantragte die Klägerin ohne weitere Begründung die Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum April 2006 bis April 2010.
Mit Überprüfungsbescheid vom 04.02.2010 wies der Beklagte den Antrag zurück und führte ...