nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren Wertes seines Dienstbe-schädigungsausgleichs (DBA) ab 01. Januar 2000.
Nach einem Dienstunfall im Jahr 1983 bezog der Kläger in der DDR eine Dienstbeschädigungs-teilrente bei einem Körperschaden von 30 vom Hundert.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 1997 ab 01. Januar 1997 einen DBA bei einem Grad des Körper- und Gesundheitsschadens von 30 vom Hundert. Die Höhe des DBA ermittelte die Beklagte durch Multiplikation der dem Grad der Minderung der Erwerbsfä-higkeit von 30 vom Hundert entsprechenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einem Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet:
Grundrente nach dem BVG x Umrechnungsfaktor = DBA/ bei einem MdE von v. H. im Beitrittsgebiet Monat 213,00 DM x 0,8228 = 175,00 DM
Die Beklagte passte die Höhe des DBA an die laufend steigende Grundrente nach dem BVG und die erhöhten Umrechnungsfaktoren an, zuletzt mit Bescheid vom 26. September 2003. Seit dem 01. Januar 2000 gewährte die Beklagte monatlich den DBA wie folgt:
Bescheid vom gültig ab Grundrente BVGMdE von 30 v. H. Umrechnungsfaktor DBA/Monat
08. November 1999 01. Juli 1999 220,00 DM 0,8671 191,00 DM
18. Juli 2000 01. Juli 2000 221,00 DM 0,8676 192,00 DM
18. Juli 2001 01. Juli 2001 225,00 DM 0,8706 196,00 DM
29. Juli 2002 01. Juli 2002 117,00 Euro 0,8778 103,00 Euro
26. September 2003 01. Juli 2003 118,00 Euro 0,8791 104,00 Euro
Mit Schreiben vom 02. April 2004 (Eingang bei der Beklagten) bat der Kläger um Überprüfung der Berechnung seines DBA. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. September 2003, B 4 RA 54/04 R.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ab. Eine Rücknahme des Be-scheides vom 24. Juni 1997 in der Fassung der Folgebescheide komme nicht in Betracht, da die Entscheidung des BSG vom 23. September 2003 einen Einzelfall darstelle, aus welchem keine allgemeinen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Die bisherige Rechtsanwendung sei richtig.
Hiergegen legte der Kläger am 13. Juli 2004 (Eingang bei der Beklagten) Widerspruch ein. Die Entscheidung des BSG habe generelle Bedeutung. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000, Az. 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, sei der in den DBA-Bescheiden enthaltene "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" seit 01. Januar 1999 verfassungswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 aus den im Bescheid vom 25. Juni 2004 genannten Gründen zurück.
Mit der am 11. August 2004 (Eingang bei Gericht) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Be-gehren unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG und das vorgenannte Urteil des BVerfG weiter.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. Juni 1997 sowie die nachfolgenden Änderungsbescheide für den Zeitraum ab 01. Januar 2000 zurückzunehmen und den Dienstbeschädigungsausgleich ab 01. Januar 2000 in der Weise neu zu berechnen, dass bei der Berechnung anstelle der Grundrente-Ost (gem. § 84 a BVG) die Grundrente-West (gem. § 31 BVG) zur Anwendung gelangt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Erwägungen des BVerfG, die die Entscheidung vom 14. März 2000 tragen, nicht für Ansprüche nach dem Dienstbeschädigungsausgleichgesetz (DBAG) heranzuziehen seien. Im Gegensatz zu der Entschädigung der Kriegsopfer stehe bei den Leis-tungsempfängern nach dem DBAG der ideelle Gedanke der Leistung nicht im Vordergrund. Der DBAG werde als Ersatz für den Mehraufwand infolge der erlittenen Dienstbeschädigung gewährt. Außerdem entspreche die Altersstruktur der Leistungsempfänger nach dem DBAG nicht der der Berechtigten der Kriegsopferentschädigung. Der Gesetzgeber habe bei Änderung des § 84 a BVG a. F. seinen Willen bekundet, dass Berechtigte nach dem DBAG weiter eine geminderte Grund-rente erhalten sollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 DBAG, aber auch aus dessen Zweck und systematischer Stellung. Der Gesetzgeber habe für eine Übergangszeit aus fiskalischen Gründen eine Ungleichbehandlung der nach dem DBAG Berechtigten zu im Dienst Geschädigten in den alten Bundesländern angestrebt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 25. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht...