Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Ansprüche aus Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR. Zusatzversorgung für Angehörige der Zollverwaltung. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss als Einkommen bei der Leistungsermittlung

 

Orientierungssatz

1. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss, die nach Maßgabe der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR an Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahlt worden sind, sind Arbeitsentgelt i.S. des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG(entgegen LSG Erfurt, Urteil v. 29.03.2007, Az.: L 3 RA 78/04).

2. Gegenstand eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB 10 sind nur solche Leistungen, die vom Antragsteller geltend gemacht wurden, soweit sich bei der Überprüfung durch den Leistungsträger keine Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Rechtswidrigkeit ergeben.

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 18.09.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 03.11.1999 zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen:

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Reinigungszuschuss in Höhe von monatlich 3,50 Mark für die Zeit vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1990,

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Verpflegungsgeld

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in Höhe von 308,20 Mark vom 01.11.1960 bis 31.12.1960

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in Höhe von 1.222,75 Mark vom 01.01.1961 bis 31.12.1961

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in Höhe von 1.202,65 Mark vom 01.01.1962 bis 31.12.1962

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in Höhe von 298,15 Mark vom 01.01.1963 bis 31.03.1963

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in Höhe von 404,80 Mark vom 01.07.1965 bis 31.12.1965

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in Höhe von 1.460,90 Mark vom 01.01.1966 bis 31.12.1966

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in Höhe von 1.584,25 Mark vom 01.01.1967 bis 31.12.1967

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in Höhe von 1.080,40 Mark vom 01.01.1968 bis 31.12.1968

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in Höhe von 745,84 Mark vom 01.01.1969 bis 31.12.1969

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in Höhe von 803,04 Mark vom 01.01.1970 bis 31.12.1970

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in Höhe von 1.023,00 Mark vom 01.01.1971 bis 31.12.1971

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in Höhe von 1.372,56 Mark vom 01.01.1972 bis 31.12.1972

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in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1973 bis 31.12.1973

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in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1974 bis 31.12.1974

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in Höhe von 1.368,72 Mark vom 01.01.1975 bis 31.12.1975

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in Höhe von 1.372,56 Mark vom 01.01.1976 bis 31.12.1976

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in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1977 bis 31.12.1977

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in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1978 bis 31.12.1978

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in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1979 bis 31.12.1979

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in Höhe von 1.555,44 Mark vom 01.01.1980 bis 31.12.1980

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in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1981 bis 31.12.1981

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in Höhe von 1.368,10 Mark vom 01.01.1982 bis 31.12.1982

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in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1983 bis 31.12.1983

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in Höhe von 1.555,44 Mark vom 01.01.1984 bis 31.12.1984

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in Höhe von 1.551,24 Mark vom 01.01.1985 bis 31.12.1985

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in Höhe von 1.552,32 Mark vom 01.01.1986 bis 31.12.1986

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in Höhe von 1.582,76 Mark vom 01.01.1987 bis 31.12.1987

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in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1988 bis 31.12.1988

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in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1989 bis 31.12.1989

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in Höhe von 1.643,64 Mark vom 01.01.1990 bis 31.12.1990

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung weiteren Arbeitsentgeltes nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Der am … 1935 geborene Kläger trat zum 25.08.1958 in ein Dienstverhältnis bei der Zollverwaltung der DDR ein. Von seinem Bruttogehalt wurden zehn Prozent abgezogen und in einen Versorgungsfonds gezahlt. Zu dem sich daraus ergebenden Betrag wurden weitere Zahlungen geleistet, unter anderem Wohn- und Verpflegungsgeld, ab dem 1. Januar 1969 zudem ein Reinigungszuschlag. Diese Zahlungen waren nicht rentenversicherungspflichtig. Lohnsteuer wurde hierauf nicht erhoben. Wegen ihrer Höhe wird Bezug genommen auf teilweise in Kopie, teilweise im Original in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen “Einweisung zur Zahlung der Dienstbezüge„.

Mit Bescheid vom 03.11.1999 stellte die Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD) nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR vom 28.08.1958 bis 18.12.1991 fest und bescheinigte für diesen Zeitraum nachgewiesene Arbeitsentgelte. Sie berücksichtigte nicht die dem Kläger geleisteten zusätzlichen Zahlungen mit Ausnahme des Wohngeldes.

Am 19.02.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und hier die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes, Bekleidungsgeldes, des Reinigungszuschusses und des Friseurgeldes als Arbeitsentgelt. Mit Bescheid vom 18.09.2008 lehnte die Beklagte dies ab. Hiergegen legte der Kläger am 16.10.2008 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes vom 28.08.1958 bis 31.12.1991, des Bekleidungsgeldes für die Jahre 1985 bis 1989 und des Reinigungszuschusses vom 28.08.1958 bis 31.12.1991. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2009 zurück. Der Arbeitsentgeltbegriff nach § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar auch Bezug auf § 14 SGB IV. Der Klammerzu...

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