nicht rechtskräftig
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Grundsicherung im Alter in Höhe von 80 % der nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Leistungen - ab 1.1.2005 - zu gewähren.
1. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus H bewilligt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
I. Die Antragstellerin stellte am 8.9.2004 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin daraufhin auf, Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen laufenden Girokonten, einen Mietvertrag, eine Mietbescheinigung und einen Widerspruchsbescheid des Rhein-Kreises O zur Akte zu reichen. Dem kam die Antragstellerin nach.
Mit Bescheid vom 4.10.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin. Bei der Antragstellerin bestehe der Verdacht, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken könne, denn sie sei seit dem 7.10.2002 als Halterin eines Kraftfahrzeuges der Marke Daimler Benz mit einer Erstzulassung aus dem Jahre 1987 gemeldet.
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, sie habe das Fahrzeug am 24.8.2004 an einen Herrn V zurückgegeben. Herr V habe ihr das Auto im Oktober 2002 geschenkt, damit die Antragstellerin ihre pflegebedürftige Tochter transportieren könne. Zum Beleg für die Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug legte die Antragstellerin die Kopie des Fahrzeugbriefes vor. Außerdem legte sie eine Bescheinigung des Herrn V vor, dass dieser der Antragstellerin das Fahrzeug im Oktober 2002 geschenkt habe und er das Fahrzeug am 24.8.2004 wieder im Besitz genommen habe.
Mit Bescheid vom 17.12.2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Die Antragsgegnerin führt aus, es bestünden weiterhin Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Insoweit gelte der Grundsatz, dass eine mögliche Nichtaufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit zu Lasten der Antragstellerin gehe.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in den erteilten Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der diesbezügliche Antrag der Antragstellerin ist statthaft und hat in der Sache Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie ab Januar 2005 nur ihre Altersrente in Höhe von 412,84 Euro und möglicherweise Unterhalt in Höhe von 219,00 Euro erhält. Da sie schon einen Mietzins von 474,74 Euro monatlich zu entrichten hat, bleiben ihr nur 156,26 Euro. Dies reicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, sodass eine Eilentscheidung des Gerichts geboten ist.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sie hat - auf ihren Antrag vom 8.9.2004 - Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII.
Die Antragsgegnerin kann diese Leistungen nicht mit der Begründung versagen, bei der Antragsgegnerin lägen "unklare Vermögensverhältnisse" vor.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.1.2005) sind schon die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht unklar. Die Antragstellerin hat nämlich nachgewiesen, dass sie den Pkw der Mark Daimler Benz bereits vor dem 1.1.2005 an Herrn V zurückgegeben hat. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Rückgabe dieses Pkws keine Übertragung von Vermögen darstellt, das im Rahmen des SGB II anrechnungsfähig wäre, denn bei dem 18 Jahre alten Pkw handelt es sich erkennbar nicht um einen Vermögensgegenstand von Wert. Derartige Fahrzeuge haben schon deshalb keinen Verkehrswert, weil der Unterhalt eines solchen Fahrzeuges teuer ist und das Fahrzeug daher auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr verkäuflich ist.
Im Übrigen folgt das Gericht ausdrücklich nicht der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach allein Zweifel der Behörde an der Hilfebedürftigk...