Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Antragstellerin auf Sozialhilfe in Gestalt der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.
Die im Jahr 1945 geborene Antragstellerin erlitt im Dezember 2001 drei Schlaganfälle. Ferner wurde eine Autoimmunhepatitis festgestellt. Demnächst soll eine Lebertransplantation erfolgen. Die Antragstellerin verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen "G" (Nachteilsausgleich "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr") nach §§ 145 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -.
Die Antragstellerin bezog in der Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dem 01.01.2005 erhielt sie Leistungen nach dem SGB XII zunächst in Höhe der Regelleistung von 345,00 EUR, eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 58,65 EUR, der Kosten einer Haushaltshilfe von 121,66 EUR und der Unterkunftskosten in Höhe von 320,00 EUR abzüglich einer österreichischen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 497,97 EUR. Der erste Bewilligungsabschnitt umfasste die Zeit bis zum 31.08.2005.
Bezüglich dieses Bewilligungsabschnitts führte die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter den Aktenzeichen S 00 SO 000/00 ER und S 00 SO 000/00 Verfahren wegen eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten ihrer privaten Krankenzusatzversicherung durch die Antragsgegnerin gemäß § 32 Abs. 2 SGB XII.
Ab dem 01.09.2005 erhielt die Antragstellerin aufgrund eines Gutachtens des MdK Nordrhein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 06.07.2005 Pflegegeld nach der Pflegestufe I in Höhe von 100,40 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 22.08.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab dem Monat September 2005 daraufhin Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe von nur noch 21,26 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 22.08.2005 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 ambulante Dienstleistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 21,26 Euro bewilligt. Sie hatte aufgrund eines Leistungsumfangs von vier Stunden in der Woche und eines Leistungssatzes von 7,00 EUR pro Stunde einen Gesamtbedarf in Höhe von 121,66 EUR anerkannt und darauf das Pflegegeld angerechnet.
Die Antragstellerin erhob am 29.08.2005 Widerspruch. Sie machte geltend, eine Verrechnung beider Leistungen sei nicht statthaft. Die ambulanten Dienstleistungen hätten einen vollkommen anderen Rechtsgrund und verfolgten ein anderes Ziel als das ebenfalls bewilligte Pflegegeld. Dieses berücksichtige hauswirtschaftliche Aspekte nur, sofern sie im Zusammenhang mit der Pflege des Menschen gleichsam automatisch und untrennbar miterledigt werden müssten. Würden zum Beispiel das Bett der zu pflegenden Person aufgeschüttelt und glatt gezogen, das Essen angewärmt und die Dusche hergerichtet, werde damit nicht der Haushalt besorgt, sondern allein der Mensch versorgt. Auch der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Satz von 49 % sei nicht gerechtfertigt.
Am 23.09.2005 hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren S 00 SO 000/00 ER und ihren Widerspruch.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01.09.2005 Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ohne Anrechnung des Pflegegeldes nach der Pflegestufe I vorläufig bis zu einer Bescheidung ihres Widerspruchs zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung könne nur ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig sei, dass seinem Begehren sofort entsprochen werde. Nach der Zuerkennung der Pflegestufe I erhalte die Antragstellerin nunmehr aber nicht nur Leistungen für die hauswirtschaftliche Versorgung, sondern darüber hinaus auch noch Beträge für die erforderliche Grundpflege. Ihre Pflege sei damit in geeigneter Form sichergestellt und eine besondere Eilbedürftigkeit ausgeschlossen. Auch ein Anordnungsanspruch sei zu verneinen. Das seit dem 01.06.2005 gewährte Pflegegeld nach der Pflegestufe I belaufe sich auf 205,00 EUR. Da das Pflegegeld voraussetze, dass der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstelle, enthalte es neben der Grundpflege auch Anteile für die Abgeltung der Aufwendungen für...