Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Analogleistung. örtliche Zuständigkeit. Begründung einer örtlichen Zuständigkeit durch Zuweisungsentscheidung nach § 10a Abs 1 S 1 AsylbLG. Fortwirkung dieser Entscheidung nach Beendigung des Asylverfahrens. Aus- und Wiedereinreise
Orientierungssatz
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut, der systematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck des § 10a Abs 1 S 2 AsylbLG greift diese Regelung als allgemeine Auffangbestimmung nur, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 der Vorschrift begründet wurde (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 12.5.2010 - L 15 AY 2/10 B ER = SAR 2010, 81, LSG Essen vom 25.9.2008 - L 7 B 287/08 AS ER und SG Berlin vom 21.1.2009 - S 88 AY 32/08 = SAR 2009, 44).
2. Eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylVfG 1992 bleibt grundsätzlich auch nach Beendigung des Asylverfahrens wirksam. Sie wird allerdings gegenstandslos, wenn der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht.
Tenor
Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 19.01.2011 bis zum Ende des Aufenthaltes des Antragstellers im Haus N G Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 287,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
Der zulässige Antrag ist insofern begründet, als die Beigeladene dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 19.01.2011, d.h. ab Stellung des Eilantrags bei Gericht, bis zum Ende des Aufenthalts in der Einrichtung Haus N G zu gewähren hat.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für nötig erscheint. Der Antragsteller muss hierfür einen Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und ein Anordnungsgrund, das heißt die besondere Dringlichkeit des Begehrens, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lässt, glaubhaft machen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dies bedeutet, dass die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. Nach Überzeugung der Kammer hat der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch im Hauptsacheverfahren überwiegende Aussichten auf Erfolg.
Der Antragsteller besitzt eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) und gehört damit dem Grunde nach zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG).
Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig im Sinne des AsylbLG. Denn er verfügt derzeit über kein Einkommen, das seinen Bedarf befriedigen könnte. Dabei geht das Gericht mangels anderweitiger Erkenntnisse und mangels eines gegenteiligen Vortrags des Antragstellers davon aus, dass der gegenwärtige Bedarf durch den bislang von der Beigeladenen zugrunde gelegten Regelsatz eines Haushaltsangehörigen in Höhe von 287,00 EUR während des Aufenthaltes in dem Haus N G gedeckt werden kann.
Die Beigeladene ist für die Erbringung der Leistung auch sachlich und örtlich zuständig, wobei die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen hier nicht in Streit steht. Die örtliche Zuständigkeit regelt § 10 a AsylbLG. Nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist die nach § 10 bestimmte Behörde für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).
Nach dem eindeutigen Wortlaut, der systematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck dieser Regelung ("im Übrigen") greift Satz 2 der Vorschrift als allgemeine Auffangbestimmung in einer derartigen Konkurrenzsituation nur, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 der Vorschrift begründet wurde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010, L 15 AY 2/10 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 25.09.2008, L 7 B 287/08 AS ER; SG Berlin, Urteil vom 21.01.2009, S 88 AY 32/08).
So liegt der Sachverhalt hier. Denn es gibt keine fortwirkende Zuweisungsentscheidung, die eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen würde, so dass es auf den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten ankommt.
Dabei geht das Gericht nach den vorliegenden Akten, insbesondere aufgrund des Inhalts der ...