Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahme für ein mobiles Sauerstoffgerät als Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung. Umfang der Versorgung. Zuständigkeit der Krankenkasse nach Abgabe einer Leistungsakte an den Rehabilitationsträger
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Versorgung mit einem mobilen Sauerstoffgerät als Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung besteht nur ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein solches Gerät, das kurzzeitige Aufenthalte im Freien ermöglicht. Dagegen besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf Versorgung mit einem Gerät, das einen durchgehenden Aufenthalt von mehr als drei Stunden außer Haus gewährleistet.
2. Hat eine gesetzliche Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Versorgung mit einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich (hier: mobiles Sauerstoffgerät) unverzüglich wegen angenommener Unzuständigkeit an den Träger der Eingliederungshilfe weiter geleitet, kann der Anspruch auf Kostenübernahme nicht mehr gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden. Vielmehr ist für die Entscheidung der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, der bei seiner Entscheidung auch über alle möglichen Ansprüche gegen Träger von Rehabilitationsleistungen mitentscheidet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes die vorläufige Versorgung mit einem neuen Mobilgerät für Flüssigsauerstoff durch die Antragsgegnerin.
Der am 00.00.1957 geborene Antragsteller leidet an einer sauerstoffpflichtigen resp. Partialinsuffizienz bei COPD III und Zustand nach Lungenembolie. Die Antragsgegnerin hat ihn mit einem Flüssigsauerstofftank inkl. eines mobilen Flüssigsauerstoffgerätes versorgt, das bei einem Flow von 3,5l/min unter Belastung eine Mobilität von 3-4 Stunden gewährleistet. Der Antragsteller hat Pflegestufe II. Nach dem "Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" vom 02.07.2016 ist der Antragsteller neben der resp. Partialinsuffizienz auch aufgrund einer Osteoporose, einer deutlich degenerativ veränderten Wirbelsäule und einer Polyarthrose in seiner Beweglichkeit, Mobilität und Belastbarkeit eingeschränkt. Er ist bei allen grundpflegerischen Verrichtungen auf Fremdhilfe angewiesen. Auch die Verrichtung der Hauswirtschaft wird vollständig von der Pflegeperson übernommen. Er kann selbständig unter beidhändigem Festhalten an Möbeln stehen und sich mit dem Rollator fortbewegen.
Mit ärztlicher Verordnung vom 21.03.2017, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 27.03.2017, beantragte der Antragsteller eine "Umversorgung auf einen mobilen O2-Konzentrator zur Aufrechterhaltung der Mobilität unter 2l/min und 3,5l/min unter Belastung on Demand".
Die Antragsgegnerin holte eine telefonische Auskunft bei SH M, dem Anbieter des bei dem Antragsteller vorhandenen mobilen Flüssigsauerstoffgerätes, ein und leitete den Antrag am 28.03.2017 an den Beigeladenen zu 2) unter Hinweis auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) weiter. Der Antragsteller sei bereits mit einem Flüssigsauerstofftank inkl. mobilem Flüssigsauerstoffgerät versorgt, womit er unter Belastung 3-4 Stunden mobil sei. Der Antragsteller erhielt eine Nachricht über die Weiterleitung.
Der LVR gab den Antrag mit Schreiben vom 03.04.2017 an die Beigeladene zu 1) weiter, die den Antrag mit Bescheid vom 19.04.2017 ablehnte. Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich durch Einsatz seines Einkommens oder Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Hier sei für die Gewährung von Hilfsmitteln die Antragsgegnerin zuständig, durch die die notwendige Versorgung bereits sichergestellt worden sei. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25.04.2017 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Am 21.06.2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der er die (vorläufige) Versorgung mit einem anderen Mobilgerät für Flüssigsauerstoff von der Antragsgegnerin begehrt. Das vorhandene Gerät ermögliche ihm lediglich für 3 Stunden außer Haus zu gehen, was bereits bei Arztbesuchen, Familienfeiern und Spaziergängen nicht ausreiche. Er sei auf ein möglichst leichtes Gerät angewiesen, das ihm Mobilität auch oberhalb von 3 Stunden gewährleiste. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller nicht in der Lage sei, das Mobilgerät vorzufinanzieren. Er sei schwer krank und wisse nicht, wie viel Lebenszeit er noch zur Verfügung habe, so dass ihm das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden könne. Auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2014 - L 5 KR 414/14 B ER, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe, werde verwiesen.
Mit Beschluss vom 05.07.2017 hat das Gericht die Stadt Krefeld (Beigeladene zu 1) und mit Beschluss vom 19.07.2017 den LVR (Beigeladener zu 2) beigeladen.
Der Ant...