Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 06.11.2023 - S 15 KR 2770/23 KH - gegen den Bescheid vom 06.10.2023 der Antragsgegnerinnen wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/6.

3. Der Streitwert wird endgültig auf 23.659,75 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage der Antragstellerin gegen die Widerlegung einer Mindestmengenprognose.

Die Antragstellerin ist Trägerin des zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenen Krankenhauses in D, dem SKH D. In diesem wurden im Jahr 2022 11 sowie im zweiten Halbjahr 2022 und den ersten Halbjahr 2023 zusammen 13 komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gemäߧ 136b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für nach§ 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelung, Mm-R) durchgeführt.

Mit maschineller Datenmeldung vom 10.08.2023 übermittelte die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen 1 bis 5 und Antragsgegner zu 6 (im Folgenden einheitlich Antragsgegnerinnen) die Ist-Leistungszahlen der vorliegend streitigen Eingriffe der Jahre 2022 bzw. 2022/2023.

Mit gemeinsamem Schreiben vom 25.08.2023 hörten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin dazu an, dass sie aufgrund begründeter erheblicher Zweifel erwögen, deren Mindestmengenprognose zu widerlegen. Bereits mit Schreiben vom 29.08.2022 ca. ein Jahr zuvor hätten die Antragsgegnerinnen ein Anhörungsverfahren hinsichtlich des Prognosezeitraums 2023 eingeleitet. Auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 08.09.2023 hätten sich die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 28.09.2022 dafür ausgesprochen, der Antragstellerin Zeit zur Erarbeitung einer abgestimmten Konzentration komplexer Eingriffe am Organsystem Pankreas für die Stadt D einzuräumen. Nähere Informationen zum Fortschritt dieser Bemühungen seien den Antragsgegnerinnen nicht übermittelt worden. Im Hinblick auf die übermittelten Leistungsdaten bestünden begründete erhebliche Zweifel nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäߧ 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach§ 108 SGB V zugelassene Krankenhäuserin der Fassung vom 20.12.2005 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006 (S. 1373),zuletzt geändert am 21.12.2023, veröffentlicht im Bundesanzeiger (14.02.2024 B8) in Kraft getreten am 15.12.2024(Mindestmengenregelungen, (im Folgenden Mm-R)), da die maßgebliche Mindestmenge für die Prognose für das Kalenderjahr 2024 in Höhe von 15 Leistungen im vorausgegangenen Kalenderjahr - dem Kalenderjahr 2022 - am Standort nicht erreicht worden sei. Unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Mm-R würden im Ergebnis konkrete und objektive Umstände vorliegen, die der Richtigkeit der Prognose widersprechen. So habe die maßgebliche Mindestmenge des Zeitraums der letzten zwei Quartale des Jahres 2022 und der ersten zwei Quartale des Jahres 2023 (Kriterium nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2) ebenfalls unter der erforderlichen Mindestmenge gelegen.

Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 08.09.2023, dass der Leistungsbereich Pankreas seit vielen Jahren fester und stabiler Bestandteil der Viszeralchirurgie der Antragstellerin sei und verwies auf die Ist-Leistungszahlen 2017: 12, 2018: 11, 2019: 6, 2020: 12, 2021: 9, 2022: 11, HJ2-2022-HJ1-2023: 13 Pankreas-Eingriffe. Die Fallzahlen würden steigen und die für das Jahr 2023 geltende Mindestmenge sei erfüllt.Vor dem Hintergrund der bis zum Jahr 2024 auf 15 und im Jahr 2025 auf 20 steigenden Mindestanzahl von Pankreaseingriffen werde mit den KHM D an einer gemeinsamen Lösung gearbeitet, um diesen Leistungsbereich für die Stadt D auf einen Standort zu konzentrieren. Die Abstimmungen würden voranschreiten, wenn auch nicht so schnell wie erhofft. Ein Kooperationsvertrag werde zeitnah vorgelegt. Die Antragstellerin erfülle alle Mindestvoraussetzungen für die Leistungsgruppe Pankreaseingriffe. Es werde um eine Leistungserlaubnis für das Jahr 2024 gebeten. Die Antragstellerin gehe sicher davon aus, die Mindestmenge zu erreichen.

In ihrer E-Mail vom 13.09.2023 teilte der Antragsgegner zu 6 der Antragstellerin mit, dass die Erfüllung der strukturellen Voraussetzungen im Rahmen der Krankenhausplanung nicht als Begründung für eine positive Prognose herangezogen werden könne. Mit der Entscheidung zu einer Mindestmengenprognose werde keine Maßnahme der Krankenhausplanung getroffen. Besondere Umstände wie § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Mm-R (personelle Veränderungen) oder nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Mm-R (strukturelle Veränderungen) seien der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung insbesondere des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) und des Sozialgerichts (SG) Duisburg habe zwischenzeitlich mit umfassender und klarer Argumentation herausgearbeitet, dass die maßgebli...

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