Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Düsseldorf vom 4.4.2011 - S 52 R 1916/10, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger die von der Beklagten bereits gewährte Regelaltersrente unter Anerkennung von sog. Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) bereits rückwirkend ab 1. Juli 1997 zu zahlen ist oder erst ab 1. Januar 2005.
Der am 00. Mai 1918 geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung anerkannt. Er lebt in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 26. Juni 2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das ZRBG die Zahlung einer Regelaltersrente rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 für seine Tätigkeiten im Ghetto Ostrowiecz in der Zeit von April 1941 bis Januar 1943.
Mit Bescheid vom 24. November 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nach den eigenen Angaben des Klägers davon ausgehe, dass er im Ghetto Zwangsarbeit geleistet habe, die nicht vom ZRBG erfasst werde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 1. Dezember 2003 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. März 2004 zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger am 25. März 2004 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen S 15 RJ 108/04, die mit Urteil vom 27. Oktober 2005 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) am 2. und 3. Juni 2009 Grundsatzentscheidungen zum ZRBG getroffen hatte, stellte der Kläger am 29. Dezember 2009 über seinen Bevollmächtigten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Zugleich leitete die Beklagte von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren ein. Sie schrieb den Kläger persönlich an sowie das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Über seinen Bevollmächtigten überreichte der Kläger in der Folgezeit die von der Beklagten angeforderten Unterlagen bzw. ausgefüllte Formulare.
Mit Rentenbescheid vom 25. Mai 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines seines Überprüfungsantrags vom 29. Dezember 2009 eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von 405,60 EUR. Den Rentenbeginn setzte die Beklagte auf den 1. Januar 2005 fest. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2010 bezifferte die Beklagte die Nachzahlung mit 28.637,13 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. Juni 2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab, dass der Rentenbescheid eine Verletzung von Art. 3 GG i.V.m. § 3 ZRBG darstelle. Die Rente sei bereits ab 1. Juli 1997 zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass § 44 Abs. 4 SGB X nur eine rückwirkende Zahlung von vier Jahren vorsehe. Die Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Dies sei auch mehrfach durch das BSG so bestätigt worden. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verjähre innerhalb von vier Jahren. Dem ZRBG-Gesetzgeber sei die Vorschrift des § 44 SGB X bekanntgewesen; er habe dennoch den Abs. 4 im Rahmen des Erlasses des ZRBG nicht abbedungen, was ihm möglich gewesen sei. Im Übrigen sei der Rentenbeginn verschoben worden, so dass ein erhöhter Zugangsfaktor berücksichtigt worden sei.
Der Kläger hat am 11. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Die einschlägigen Kriterien des ZRBG seien früher von nahezu allen Rentenversicherungsvertretern extrem eng und damit verfolgtenfeindlich ausgelegt worden. Die Sozialgerichte hätten sich dieser Auslegung sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug angeschlossen. Das BSG habe schließlich den Verfolgten Recht gegeben. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufs könne es nicht angehen, dass die Rentenansprüche nach § 44 Abs. 4 SGB X auf die Zeit ab 1. Januar 2005 begrenzt würden. § 3 ZRBG sei lex specialis zu § 44 Abs. 4 SGB X. Es müsse eine verfolgtenfreundliche Auslegung erfolgen. Sinn und Zweck des ZRBG sei es doch gerade, den Verfolgten zu helfen, und nicht deren Ansprüche durch staatliches Handeln zu beschneiden. Dies gelte erst recht, wenn sich im Nachhinein dieses Handeln als rechtswidrig herausstelle. Die Verfahren von Verfolgten, die noch offen seien, würden Rentenleistungen rückwirkend ab 1. Juli 1997 erhalten; die anderen erst ab 1. Januar 2005. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich. Es werde ausdrücklich ein Verstoß gegen Art. 3 GG gerügt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Rentenbescheides vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 zu verurteilen, ihm rückwirkend ...