Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Angemessenheit einer Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt in Nordrhein-Westfalen. Anforderungen an ein schlüssiges Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Im Land Nordrhein-Westfalen ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende jedenfalls ab dem 01.01.2010 eine Wohnfläche von 50 Quadratmetern für einen Einpersonenhaushalt noch als angemessen im Rahmen der Übernahme der Unterkunftskosten anzusehen. Insoweit ist auf die vom Ministerium für Bauen und Verkehr erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (vom 12.12.2009) abzustellen.
2. Kann ein Grundsicherungsträger die Ermittlung eines von ihm als angemessen festgelegten Quadratmeterpreises für Mietwohnungen nicht begründen, ist vom Fehlen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung angemessener Mietausgaben auszugehen, so dass die Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen von Grundsicherungsleistungen durch das Gericht zu bestimmen ist.
3. Einzelfall zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 09.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2007, vom 21.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2007. vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2008, vom 21.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2008, vom 03.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2009, vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2009 und vom 18.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2010 verurteilt, dem Kläger einen weiteren Betrag an Kosten der Unterkunft i.H.v. insgesamt 519,90 EUR zu zahlen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlich erstattungsfähigen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme höherer Kosten der Unterkunft für den Leistungszeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2010.
Der Kläger steht bei dem Beklagten seit Beginn des Jahres 2005 im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch). Mit Schreiben vom 23.05.2006 hat der Beklagte den Kläger darüber belehrt, dass seine Unterkunftskosten - gemessen an den geltenden Richtlinien des Beklagten - unangemessen seien. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass lediglich ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis in Höhe von 4,39 EUR pro m² als angemessene Kaltmiete in Ansatz gebracht werden könne. Dies ergebe für einen 1-Personenhaushalt - in welchem der Kläger unstreitig lebt - gemäß den Regelungen des Wohnungsbindungsgesetzes unter Zugrundelegung einer zulässigen Gesamtwohnfläche von 45 m² einen angemessenen Gesamtmietpreis in Höhe von monatlich 197,55 EUR zzgl. Betriebs-/ und Heizkosten. Die tatsächliche Kaltmiete des Klägers in Höhe von 383,47 EUR würde mithin deutlich über dieser Angemessenheitsgrenze liegen. Der Kläger wurde sodann im gleichen Schreiben aufgefordert die Unterkunftskosten bis November 2006 auf das angemessene Maß zu senken und darüber informiert, dass ab Dezember 2006 lediglich noch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden könnten.
Erstmals mit Änderungsbescheid vom 30.11.2006 wurde ab Dezember 2006 bei dem Kläger lediglich noch die "angemessene" Kaltmiete berücksichtigt. Dies geschah sodann auch im Rahmen der jeweiligen nachfolgenden Bewilligungs-/ und Änderungsbescheide in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen bis Mai 2010. Auch gegen die nachfolgenden Bewilligungsbescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein.
Die Widersprüche des Klägers wurden jeweils durch die streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass eine Anerkennung der Mietkosten lediglich bis zur dritten Mietaltersstufe des lokalen Mietspielgels möglich sei und als Quadratmeterpreis der Mittelwert des örtlichen Mietspiegels zugrundezulegen sei. Der von der Beklagten festgesetzte Quadratmeterpreis sei günstiger, als der Wert, welcher sich aus dem Mietspiegel ergebe. Zudem habe der Kläger keinerlei Bemühungen nachgewiesen, die Kosten der Unterkunft zu senken.
Gegen die jeweiligen Bewilligungs- und Widerspruchsbescheide hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht um Rechtsschutz nachgesucht. Die Verfahren sind von dem Gericht durch Verbindungsbeschluss vom 08.12.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm höhere Kosten der Unterkunft zustünden, als von der Beklagten festgesetzt. Zudem habe er sehr wohl Bemühungen zur Wohnungssuche entfaltet. Diese hätten sich allerdings lediglich auf den Ballungsraum "H" beschränkt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide zu verurteilen, einen Gesamtbetrag i.H.v. 519...