Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - um die Höhe der Leistungen.

Mit Bescheid vom 04.07.2014 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II bewilligt.

Am 08.06.2014 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag mit dem sie die Berücksichtigung von Kfz-Haftpflichtkosten und eines Mehrbedarfs bezüglich einer Behinderung begehrte.

Mit Bescheid vom 02.09.2014 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X ab.

Mit weiterem Bescheid vom 03.09.2014 lehnte die Beklagte einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II ab.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit dem Hinweis ein, dass die Klägerin 291,36 Euro Kfz-Versicherung zu zahlen habe und nach § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz Behinderte mit einem GdB von 70, 0,30 Cent je Entfernungskilometer geltend machen könnten. Bei der Klägerin liege ein solcher GdB von 70 vor. Außerdem sei für Hygiene- und Pflegemittel sowie Kosmetik ein Mehrbedarf von 74,14 Euro zu gewähren.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 29.10.2014 lehnte die Beklagte den Widerspruch bezüglich des Überprüfungsantrages ebenso ab, wie den Widerspruch wegen eines Mehrbedarfs hinsichtlich der Hygieneartikel nach § 21 SGB II.

Am 09.12.2014 erteilte die Beklagte einen Änderungsbescheid mit dem sie für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2014, 20,45 Euro mehr und für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014, 9,26 Euro mehr und für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014, 9,84 Euro mehr für Pflegeartikel und Ernährung bewilligte.

Dieser Bescheid wurde angefochten.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 29.10.2014 richtet sich die am 04. November 2014 bei Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Fahrtkosten auf Basis einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR, mithin 34,20 EUR zu bewilligen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs in Höhe von je 10 % des Regelbedarfs für Hygieneartikel und Hautpflegemitteln sowie Berücksichtigung eines erwerbsbedingten Mehrbedarfs für Wäsche zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat zur Sachverhaltsermittlung ein Gutachten von dem Internisten Dr. O..... eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG denn die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Kilometerpauschale, so dass der diesbezügliche Antrag nach § 44 SGB II ins Leere läuft.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - ALG-II- Verordnung - ist vom Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Entfernungskilometer in Höhe von 0,20 EUR festzusetzen. Der Gesetzgeber hat hier eine pauschalierte Regelung getroffen, die im Zweifel für alle entsprechenden Fahrten anzuwenden ist. Die Vorschrift sieht vor, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte höhere Ausgaben nachweisen kann. Für diesen Fall ist auch eine Erhöhung der Kilometerpauschale denkbar. Ein entsprechender Nachweis liegt jedoch hier nicht vor. Die Höhe der Haftpflichtversicherung ist kein Nachweis behinderunqsbedinqter Mehrkosten, sondern resultiert aus der Anzahl der unfallfreien Versicherung. Die Beklagte hat daher zu Recht eine Kilometerpauschale von 20,- Cent pro Entfernungskilometer angerechnet.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf wegen ihrer Akneerkrankung und diesbezüglich erforderliche Hautpflegemittel. Das Gericht hat hierzu ein Gutachten von dem Internisten Dr. O..... aus N...... eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bezüglich der Akneerkrankung keine Hautpflegeoder Kostmetikartikel in besonderem Umfang erforderlich sind. Vielmehr kann die Klägerin auf verordnungspflichtige Arzneimittel und Salben zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgreifen. Dieser Auffassung des Sachverständigen schließt sich das Gericht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1...

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