Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Übernahme der zusätzlichen Kosten für einen Elektroradiator

 

Orientierungssatz

Wird die Wohnung eines Grundsicherungsempfängers von einer Heizungsanlage mit Wärme versorgt (hier: Gasetagenheizung), kommt die Übernahme von zusätzlichen Heizkosten für eine ergänzenden Heizung (hier: Elektroradiator) in den Nachtstunden nicht in Betracht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.12.2017; Aktenzeichen B 14 AS 94/17 BH)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Heizkosten, sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im ersten Kalenderhalbjahr 2014.

Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Er bewohnt eine 48 qm große Erdgeschosswohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche welche ohne Tür mit dem Flur verbunden ist, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt nach Angaben des Klägers jedoch über Strom. Die Gasetagenheizung hat nach den Herstellerangaben eine kleinste Wärmebelastung von 8,4 Kilowatt (kW), die elektrische Leistungsaufnahme beträgt 120 Watt (W).

Bereits bei seiner ersten Antragstellung gab er an, dass er auf Grund seiner persönlichen Lebensführung, seiner Anschauungen, sowie seiner genetischen Anlagen einen erhöhten monatlichen Mehraufwand habe. Er berief sich dabei unter anderem auf die UN-Menschenrechte. Hinsichtlich sowohl der höheren Bedarfe, als auch der Heizkosten wurde in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Verfahren vor dem hiesigen Sozialgericht und dem Landessozialgericht geführt.

Mit Bescheid vom 18.12.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von monatlich 660,59 Euro. Hiervon entfielen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt 269,59 Euro, hiervon wiederum 14,70 Euro auf die Heizkosten. Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2014 berücksichtigte der Beklagte die durch die Stadtwerke erhöhten monatlichen Abschläge für Gas ab 01.02.2014, nämlich in Höhe von nunmehr 23,70 Euro. Die Nachzahlung aus der Jahresendabrechnung wurde ebenfalls übernommen. Mit Änderungsbescheid vom 26.02.2014 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Heizkosten ab Februar 2014 nochmals ab und übernahm nunmehr einen Betrag von monatlich 24,15 Euro. Für die Kosten der Unterkunft insgesamt ergab sich damit ein monatlicher Betrag von 279,04 Euro.

Gegen diesen Änderungsbescheid vom 26.02.2014 erhob der Kläger am 25.03.2014 Widerspruch. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die monatlichen Abschläge an den Energieversorger voll übernommen worden seien. Ab Februar 2014 seien diese in Höhe von 23,00 Euro angefallen. Zusätzlich seien 5% der Brennstoffkosten (monatlich 1,15 Euro) als Kosten für den Betriebsstrom der Gasetagenheizung berücksichtigt worden. Dies entspreche den Ausführungen in den Gerichtsbescheiden und Urteilen aus den früheren Verfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht.

Mit der dagegen am 28.10.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass die von dem Beklagten übernommenen Heizkosten nicht angemessen seien, es stehe ihm ein höherer Anspruch zu. Er heize mit einem Elektroradiator, der zusätzlich Strom verbrauche. Diese Kosten seien durch den Beklagten ebenfalls anzuerkennen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, weitere Heizkosten für das Beheizen mit dem Elektroradiator für 218,25 kw/h zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist bei seiner im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung verblieben und verweist auf die Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren sowie im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Schriftsätzlich hat der Kläger vorgetragen, dass atypische Bedarfe wie Rechtsmittelaufwendungen, Ernährungsmehrbedarf, Heizkosten, oder Kosten für eine neue Brille zu berücksichtigen seien. Die widerrechtlichen und menschenrechtswidrigen Diskriminierungen habe der Beklagte zu unterlassen und rückwirkend auszugleichen. Der Kläger verweist insoweit erneut und wiederholt auf die UN-Menschenrechte. Hinsichtlich des Betriebes des Elektroradiators zum Beheizen der Wohnung hat der Kläger eine Aufstellung zu den Akten gereicht, wann und wie lange er im Zeitraum Januar bis März 2014 den Radiator benutzt hat. Zudem hat er Erklärungen seiner Mutter und seiner Brüder eingereicht, ausweislich derer der Kläger auch mit dem Elektroradiator geheizt...

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