Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Düsseldorf vom 7.4.2011 - S 27 R 1952/10, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Gewährung einer Rente streitig.
Der am 00.00.1925 in Novy Targ geborene Kläger ist anerkannter Verfolgter des Nationalsozialismus und hat eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhalten. Er besitzt heute die israelische Staatsangehörigkeit. Am 09.12.2002 beantragte er die Gewährung eine Altersrente auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Er machte geltend, in der Zeit von 1940 bis 1942 im Ghetto Nory Targ für das Bauunternehmen G gegen Sachbezüge und Geld (Zloty) gearbeitet zu haben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2003 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten. Er habe sich im geltend gemachten Zeitraum nicht in einem Ghetto, sondern in einem Arbeitslager aufgehalten. Der Kläger widersprach und machte insbesondere geltend, sich im fraglichen Zeitraum in einem Ghetto aufgehalten zu haben. Er sei außerhalb des Ghettos tätig gewesen und habe die etwa 10 km zu seiner Arbeitsstelle mit der Schmalspurbahn zurückgelegt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 10 R 47/05). Mit Urteil vom 18.07.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Kammer habe bereits Zweifel, dass der jetzige Vortrag des Klägers zutreffe, weil er sich nicht mit seinen Angaben aus dem Entschädigungsverfahren in Übereinstimmung bringen lasse. Letztlich scheitere die Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten daran, dass dem Kläger nicht die Glaubhaftmachung gelungen sei, er habe entgeltlich gearbeitet. Seine Angaben seien zu vage, um die Angemessenheit der Entlohnung zur Beschäftigung und damit deren Rentenversicherungspflicht zu prüfen. Hiergegen erhob der Kläger keine weiteren Rechtsmittel.
Am 12.08.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der "seinerzeitigen Entscheidungen". Die Rechtsprechung des BSG habe sich durch die Urteile vom 02.06. und 03.06.2009 völlig verändert. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2010 und gewährte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.01.2005. Ab dem 01.04.2010 seien 355,68 EUR monatlich zu zahlen, die Nachzahlung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.03.2010 betrage 23.901,67 EUR. Für die Zeit davor sei die Rente nicht zu gewähren, da bei der Rücknahme von Bescheiden die Leistung längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werde. Ferner betrage der Zugangsfaktor für die Rente 1,895; der eigentlich für die Altersrente vorgesehene Zugangsfaktor von 1,0 sei für jeden Monat, den die Rente trotz erfüllter Wartezeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen worden sei, um 0,005 zu erhöhen. Daraus folge hier eine Erhöhung um 179 Kalendermonate, da der Kläger die Voraussetzungen für die Altersrente seit dem 04.01.1990 erfülle.
Der Kläger widersprach und machte geltend, die Rente sei unter Berücksichtigung von § 3 ZRBG ab dem 01.07.1997 zu zahlen. Andernfalls werde der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass diejenigen, deren fristgerecht nach § 3 ZRBG bis 30.06.2003 gestellter Rentenantrag noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden sei, die Rente rückwirkend ab dem 01.07.1997 erhielten, während bei Rentengewährung auf Überprüfungsanträge die Rente erst ab dem 01.01.2005 beginne. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 zurück. Der Kläger könne die Rente nur für die letzten 4 Jahre vor seinem Überprüfungsantrag beanspruchen. Das folge aus der anspruchsvernichtenden Wirkung des § 44 Abs. 4 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Anspruchsausschluss trete auch dann ein, wenn der Versicherungsträger bei Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes schuldhaft gehandelt habe. Diese Vorschrift stelle eine ausgewogene Gesamtregelung dar, die zwischen dem Interesse des Einzelnen an einer möglichst vollständigen Erbringung der ihm zu Unrecht vorenthaltenen Sozialleistung einerseits und dem Interesse der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer möglichst geringen finanziellen Belastung mit Ausgaben für zurückliegende Zeiträume andererseits vermittle. Das BSG halte die Vorschrift für verfassungsmäßig. Die Beklagte sehe keinen Anlass, § 44 Abs. 4 SGB X in ZRBG-Fällen nicht anzuwenden. Insbesondere erfolge die Anwendung der Vorschrift nicht gleichheitswidrig, da alle Betroffenen rückwirkend Leistungen für maximal 4 Jahre erhielten. Auch das ZRBG enthalte keine abweichende Regelung und bestimme nur für die bis zum 30.06.2003 gestellten Anträge die Rückwirkung zum 01.07.19...