Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung der angemessenen Kosten der Heizung durch den Grundsicherungsträger - Gasetagenheizung - Schätzung der Betriebskosten
Orientierungssatz
1. Bei der Übernahme der Kosten für die Heizung durch den Grundsicherungsträger nach § 22 SGB 2 bei Betrieb einer Gasetagenheizung wird zusätzlich für die Gasversorgung in angemessener Höhe ein Anteil von 4 bis 10 % der Brennstoffkosten für die Kosten des Betriebsstroms mangels eines eigenen Zählers im Wege der Schätzung als Kosten der Heizung übernommen (BSG Urteil vom 3. 12. 2015, B 4 AS 47/14 R).
2. Ist die Wohnung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, so kommt die Übernahme der Kosten eines Elektroradiators durch den Grundsicherungsträger nicht in Betracht. Reicht diese zur kompletten Beheizung der Wohnung nicht aus, so muss sich der Grundsicherungsberechtigte an den Vermieter wenden.
3. Aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind gemäß § 40 Abs. 2 SGB 2 i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB 3 auf die endgültig zustehende Leistung anzurechnen. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach erfolgter endgültiger Festsetzung gemäß § 328 SGB 3 ist ein Vertrauensschutz nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Grundsi-cherungsleistungen, hier insbesondere ein höherer Bedarf auf Grund alters- und geschlechtsspezifischer Diskriminierung, Rechtsmittelkosten, sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im Kalender-jahr 2015, verbunden mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 120,60 Euro nach endgültiger Festsetzung.
Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Er bewohnt eine 48 qm große Erdgeschosswohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche welche ohne Tür mit dem Flur verbunden ist, ei-nem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenhei-zung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt nach Angaben des Klägers jedoch über Strom. Die Gasetagenheizung hat nach den Herstellerangaben eine kleinste Wärmebe-lastung von 8,4 Kilowatt (kW), die elektrische Leistungsaufnahme beträgt 120 Watt (W).
Bereits bei seiner ersten Antragstellung gab er an, dass er auf Grund seiner persönlichen Lebensführung, seiner Anschauungen, sowie seiner genetischen Anlagen einen erhöh-ten monatlichen Mehraufwand habe. Er berief sich dabei unter anderem auf die UN-Menschenrechte. Hinsichtlich sowohl der höheren Bedarfe, als auch der Heizkosten wurde in der Vergan-genheit bereits eine Vielzahl von Verfahren vor dem hiesigen Sozialgericht und dem Landessozialgericht geführt.
Mit Bescheid vom 24.11.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsiche-rungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 391,00 Euro Regelleistung und 279,04 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt: 670,04 Euro). Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2014 passte der Beklagte die Regelleistung ab 01.01.2015 auf monatlich 399,00 Euro an. Mit Änderungsbescheid vom 13.02.2015 passte der Beklagte die geänderten Abschlags-zahlungen für die Gasversorgung an. Auf Grund einer Nachzahlung ergab sich im Feb-ruar 2015 ein höherer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 299,30 Euro, ab März 2015 nach Absenkung der an den Gasversorger zu zah-lenden Abschläge ein niedrigerer Betrag von monatlich 272,89 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klä-gers zurück. Hinsichtlich der Höhe der Heizkosten und der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfe verwies der Beklagte insoweit auf die abgeschlossenen sowie die noch anhängigen Gerichtsver-fahren. Auf Grund dieser noch anhängigen Verfahren sei die Bewilligung lediglich vorläufig erfolgt. Dies sei nicht zu beanstanden. Ein höherer Anspruch ergebe sich derzeit nicht.
Mit der dagegen am 19.06.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter. Er trägt vor, dass junge Menschen einen höheren Ernährungsbedarf haben als ältere, sowie Männer einen höheren Bedarf als Frauen. Dies sei wissenschaftlich erwiesen. Auch sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und der bis 2004 bestehenden Arbeitslosenhilfe unzulässig. Ebenso unzulässig sei die Unterscheidung zwischen Ar-beitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Das Handeln des Beklagten verstoße gegen hö-herrangiges Recht, insbesondere gegen die UN-Menschenrechte. Seine Heizkosten inklusive des Betriebes des Elektroradiators seien angemessen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.11.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2014 und 13.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015 sowie der Bescheide vom 22.02.2016 und 0...