Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf Erteilung der Genehmigung zur Anstellung eines psychologischen Psychotherapeuten als Nachfolger eines ärztlichen Psychotherapeuten

 

Orientierungssatz

1. § 103 Abs. 4 a SGB 5 regelt die Fortführung von Vertragsarztsitzen in Planbereichen, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Bei Fortführung der Praxis durch einen Praxisnachfolger kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weitergeführt wird. Das MVZ kann die Arztstelle auch dann nachbesetzen, wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.

2. Mit dem Merkmal der beruflichen Eignung in § 103 Abs. 4 SGB 5 ist nicht gefordert, dass zwischen Praxisübergeber und Praxisübernehmer eine nach Maßgabe des ärztlichen Weiterbildungsrechts festzulegende Fachgebiets- oder Zulassungsidentität bestehen muss. Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sind in gleichem Maß beruflich geeignet. Damit ist eine weit überwiegend bestehende Identität im Tätigkeitsspektrum zwischen beiden Psychotherapeuten zu bejahen, vgl. BSG, Urteil vom 05. November 2008 - B 6 KA 13/0 R.

3. Erfüllt ein psychologischer Psychotherapeut die notwendigen persönlichen Voraussetzungen, so hat der Träger des MVZ Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Anstellung des psychologischen Psychotherapeuten als Nachfolger eines ärztlichen Psychotherapeuten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.07.2014; Aktenzeichen B 6 KA 23/13 R)

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 14.04.2010 verurteilt, der Klägerin auf ihren Antrag vom 03.09.2009 die Anstellung der Psychologischen Psychotherapeutin Frau Dr. phil. Dipl.-Psych. U V anstelle der ausscheidenden, für die Klägerin psychotherapeutisch tätig gewesenen Frau F N im Umfang von 15 Wochenstunden zu genehmigen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 7) je zur Hälfte.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Genehmigung der Anstellung einer psychologischen Psychotherapeutin als Nachfolgerin einer ärztlichen Psychotherapeutin.

Die Klägerin ist Trägerin des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) "b" mit Sitz in E.

Sie beantragte beim Zulassungsausschuss für Ärzte - Bereich Psychotherapie - in E die Genehmigung der Anstellung der Dr. phil. Dipl.-Psych. U V in Nachfolge der psychotherapeutisch tätigen Ärztin F N im Umfang von 15 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 23.09.2009 ab. Für die Nachbesetzung einer angestellten Ärztin gemäß § 95 Abs. 2 Satz 7 ff SGB V i.V.m. § 32 b Ärzte-ZV sei grundsätzlich eine fachliche Identität zwischen ausscheidendem und anzustellendem Leistungserbringer erforderlich. Eine Nachfolgeanstellung sei daher jeweils nur innerhalb der Gruppen der Ärzte und der psychologischen Psychotherapeuten zulässig.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und verwies darauf, dass eine Nachbesetzung mit einem entsprechend qualifizierten Arzt trotz intensiven Bemühens auf dem einschlägigen Markt nicht möglich gewesen sei. Soweit der Zulassungsausschuss die ersatzweise gelungene Nachbesetzung mit einem bzw. einer psychologischen Psychotherapeut/in ablehne, verweise sie auf einen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 05.05.2009 (L 5 KA 599/09 ER-B), wonach dies als durchaus statthaft angesehen worden sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 14.04.2010 zurück. Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Entscheidung vom 16.09.2009 in einem Parallelverfahren der Klägerin (s. S 14 KA 184/09). Darin führte er u.a. aus: "Für den hier vergleichbaren Fall der Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V schließe er sich der Auffassung an, dass die Fortführung einer ärztlichen Praxis durch einen Psychotherapeuten schon im Hinblick auf dessen fehlende Zulassung in einem ärztlichen Fachgebiet scheitere. Die aus guten Gründen verfolgte Absicht des Gesetzgebers, durch die Regelung des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V einen bestimmten Anteil von ärztlichen Psychotherapeuten an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, würde konterkariert, wenn nichtärztliche Psychotherapeuten Arztstellen in Anspruch nehmen könnten. Dies würde ihnen den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen, obwohl der Planungsbereich für sie gesperrt ist. Dies würde wiederum die Überversorgung ungewollt noch verstärken. Die bedarfsplanungsrechtlichen Vorgaben würden vollends unterlaufen, wenn später zulassungswillige ärztliche Psychotherapeuten unter Berufung auf die Quotenregelung den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung suchen würden. Dadurch würde die Überversorgung noch weiter verstärkt." An dieser Auffassung halte er auch in Kenntnis der Gründe des Beschlusses vom 16.11.2009 in dem Verfahren S 14 KA 183/09 ER und des Inhalts der Verfügung des Vorsitzenden des 11. Senats des LSG NRW in dem (noch nicht abgesch...

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