Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Meldung des Arbeitslosen
Orientierungssatz
Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist u. a. die persönliche Arbeitslosmeldung des Antragstellers. Nur ausnahmsweise genügt die Meldung durch einen Vertreter, wenn sich der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden kann. Auch in diesem Fall hat der Vertreter die Meldung persönlich vorzunehmen. Eine telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme genügt nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.01.2006 bis 19.04.2006. Der 1949 geborene Kläger ist alkoholkrank und steht seit dem 29.12.2005 unter Betreuung des Rechtsanwaltes I. Dieser beantragte am 12.01.2006 bei der ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II. Mit Schreiben vom 20.01.2006 beantragte der Betreuer bei der Beklagten schriftlich die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er wies darauf hin, dass der Kläger wegen seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage sei, den Antrag persönlich zu stellen, ein stationärer Krankenhausaufenthalt stehe unmittelbar bevor.
Mit Bescheid vom 23.01.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Anspruchsvoraussetzung die persönliche Arbeitslosmeldung sei, die der Kläger nicht vorgenommen habe. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Meldung auch durch eine persönliche Vorsprache eines legitimierten Vertreters erfolgen könne, soweit dem Kläger aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes eine persönliche Meldung nicht möglich sei. Dagegen erhob der Betreuer mit Schreiben vom 31.01.2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Kläger befinde sich seit dem 26.01.2006 in stationärer Krankenhausbehandlung, so dass er sich nicht persönlich arbeitslos melden könne. Eine persönliche Meldepflicht des Vertreters oder Betreuers bestehe nicht, da nicht dessen Versicherungspflichtverhältnis betroffen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006 zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass weder durch den Kläger selbst noch durch einen legitimierten Vertreter eine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt sei, so dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
Dagegen hat der Kläger am 03.05.2006 Klage erhoben.
Aufgrund einer persönlichen Arbeitslosmeldung am 20.04.2006 hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.2007 dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 20.04.2006 bewilligt.
Mit Bescheid vom 13.07.2006 hat die deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.02.2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2006 bewilligt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er nach dem Ende des Krankengeldbezuges am 15.01.2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht habe persönlich arbeitslos melden können. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen seines Betreuers bestehe nicht. Er sei am 28.02.2006 aus der stationären Unterbringung entlassen worden. Auch nach seiner Entlassung sei er jedoch aus gesundheitlichen Gründen zunächst nicht in der Lage gewesen, sich persönlich bei der Beklagten arbeitslos zu melden, da er sofort wieder rückfällig geworden sei. Erst am 20.04.2006 sei er zum persönlichen Erscheinen bei der Beklagten in der Lage gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 16.01.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Grundsätzlich sei eine persönliche Meldung zur Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld erforderlich. Lediglich im Falle des § 125 Abs. 1 SGB III könne auf diese verzichtet werden, wenn der Arbeitslose sich aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitslos melden könne. In diesem Fall sei jedoch eine persönliche Meldung durch einen Vertreter erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Kundennummer 000D000000) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 23.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 und des Bescheides vom 15.01.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor der persönlichen Meldung des Klägers am 20.04.2006 abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum ...