Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung eines Anspruchs auf Aufhebung eines Bewilligungsbescheides von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei aufgehobenem Leistungsvermögen des Versicherten

 

Orientierungssatz

Der Versicherte, dem Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt worden ist, hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides, wenn sich im Klageverfahren ergibt, dass sein Leistungsvermögen im Bewilligungszeitraum auf unter drei Stunden täglich herabgesunken ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zu Recht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum 30. April 2012 bewilligt hat.

Die im Februar 1966 geborene Klägerin absolvierte nach dem Fachabitur eine Ausbildung zur grafisch/technischen Assistentin. In diesem Beruf war sie bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem Jahre 2001 war sie selbständig tätig als Grafikerin und Programmiererin für Internetanwendungen bis zur Insolvenz ihres Unternehmens im Jahre 2005.

In der Folgezeit bezog die Klägerin zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) sowie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II). Der zunächst erfolgten Leistungsgewährung nach dem SGB XII lag zugrunde eine ärztliche Stellungnahme der Psychiaterin und Psychotherapeutin E-H vom 20.11.2004. Diese stellte fest, dass die Klägerin für berufliche Tätigkeiten versuchsweise im Rahmen des dargestellten Leistungsbildes leistungsfähig sei. Auf Veranlassung der Arbeitsvermittlung wurde die Klägerin zur Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit ferner im September 2009 ärztlich und psychologisch untersucht. In dem ärztlichen Gutachten nach Aktenlage vom 24.10.2009 stellte O fest, dass die Klägerin voll leistungsunfähig für voraussichtlich länger als sechs Monate sei. Als Gesundheitsstörung benannte sie eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Ferner verwies sie auf das psychiatrische Gutachten von T, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in M. Diese sei in ihrem Gutachten zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin aufgrund eines krankhaft ausgeprägten Verhaltens nicht erwerbsfähig sei. Es handele sich um eine schwere psychische Störung, die unter den jetzigen Bedingungen eher eine schlechte Prognose habe. Mit einer Besserung sei nicht vor Ablauf von zwei Jahren zu rechnen.

Mit Bescheid vom 17.11.2009 forderte das Jobcenter M die Klägerin auf, einen Rentenantrag zu stellen. Sie führte aus, ein Anspruch auf Leistung nach dem SGB II bestehe nur, sofern nicht Ansprüche anderer Sozialleistungsträger gegeben seien. Nach den vorliegenden Unterlagen könne die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben. Am 01.12.2009 stellte die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten. Ferner existiert bei der Beklagten ein Rentenantrag vom 15.12.2004,welchen die Beklagte nach § 44 SGB X wieder aufgriff.

Im Rentenverfahren zog die Beklagte die medizinischen Unterlagen über die Behandlung der Klägerin seit März 2003 bei. Ferner veranlasste sie eine Begutachtung durch den Arzt für innere Medizin X am 01.03.2010. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten aufgrund der Untersuchung am 22.02.2010 einen ausgeprägten Nikotinabusus sowie einen Zustand nach paranoider Psychose und schwerer Depression. Zum Leistungsvermögen führte er aus, die körperliche Akut- und Dauerbelastung sei als gut zu bewerten. Die Klägerin sei in körperlicher Hinsicht in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. In psychischer Hinsicht sei die Klägerin auffällig. Es bestehe eine eingeschränkt geistig-psychische Belastbarkeit hinsichtlich Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Publikumsverkehr sowie komplexer Arbeitsvorgänge. Bei entsprechender Schulung und richtiger Auswahl des Arbeitsplatzes sei ihr Leistungsvermögen gut verwertbar. Dieses Gutachten wurde von dem beratenden Arzt der Beklagten A, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Sozialmedizin in seiner Stellungnahme vom 07.10.2010 ausgewertet. Er gelangte unter Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen insbesondere der Rheinischen Kliniken M über teilstationärer Aufenthalte der Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin seit dem 17.05.2004 (Aufnahme in die teilstationäre Behandlung) erwerbsunfähig sei. Es bestehe seit Jahren ein paranoides Syndrom, verbunden mit der gesamten Palette von kognitiven Einschränkungen, formalen und inhaltlichen Denkstörungen sowie affektiv-emotionalen Störungsbildern. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden seit dem 17.05.2004 auszugehen. Im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Medikamente sei das Leistungsvermögen der Klägerin in zwei bis drei Jahren z u überprüfen; wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Stellungnahme des A Bezug genommen.

Daraufh...

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