Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - um die Anrechnung von Einkünften des Klägers.
Der Kläger stellte im Dezember 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 24.03.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Januar 2006 Leistungen in Höhe von 420,82 EUR und für Februar bis einschließlich Mai 2006 Leistungen in Höhe von 505,- EUR monatlich. Bei der Berechnung berücksichtigte sie ein monatliches Einkommen des Klägers in Höhe von 400,- EUR. Diese 400,- EUR erhielt der Kläger im fraglichen Zeitraum als monatliche Ratenzahlung seines früheren Arbeitgebers, zu der Letzterer sich aufgrund eines arbeitsrechtlichen Vergleichs als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers verpflichtet hatte.
Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Sie führte aus, bei den monatlichen Zahlbeträgen des ehemaligen Arbeitgebers handele es sich um Einkommen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Leistungen anzurechnen sei.
Hiergegen richtet sich die am 27.09.2006 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der Kläger vorträgt, die Forderung des Klägers gegen seinen Arbeitgeber stelle ein Vermögenswert dar. Diese Vermögenswert liegt unterhalb der Freigrenzen, so dass eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 24.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2006 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von monatlich 400,- EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
Das Gericht verweist hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, nach denen dem Kläger hier Leistungen zu bewilligen sind auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
Zu Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden beim Kläger die monatlich eingehenden Zahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewertet. Folgerichtig stellen die Einkünfte des Klägers kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Zur Unterscheidung beider Begriffe orientiert sich die Kammer an der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur früheren Arbeitslosenhilfe und des Bundesverwaltungsgerichts (seit 1999) zur Sozialhilfe (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen - Beschluss vom 09.02.2006 - Az.: L 7 AS 384/05 ER - www. sozialgerichtsbarkeit.de mit weiteren Nachweisen). Danach steht bei der Erfüllung von Geldforderungen der tatsächliche Zufluss gegenüber der ihm zugrundeliegenden Forderung im Vordergrund, so dass Einnahmen dann als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten sind, wenn diese aus nicht realisierten Forderungen herrühren. Letzteres ist beim Kläger der Fall. Der ihm zufließende Betrag von 400,- EUR monatlich stand nicht aus zuvor angespartem Einkommen des Klägers, sondern aus einer Geldforderung gegen einen Dritten, die dieser zuvor nicht erfüllt hatte (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen a.a.O.). Damit ist der Betrag von 400,- EUR in dem Monat, in dem er zufließt, grundsätzlich jeweils als Einkommen anzusehen.
Die Klassifizierung des zufließenden Geldes als Einkommen hat zur Folge, dass sich der Bedarf des Klägers in dem entsprechenden Monat um den entsprechenden Einkommensbetrag mindert.
Nach Auffassung der Kammer hat die Anrechnung in voller Höhe zu erfolgen. § 30 SGB II findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen die erwerbsfähig sind, vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei einem Bruttolohn bis zu 400,- EUR ein Betrag in Höhe von 15 % abzuziehen. Der Kläger ist allerdings nicht erwerbstätig, so dass die Vorschrift unmittelbar schon keine Anwendung finden kann. Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung der Vorschrift hier nicht angezeigt. Sinn und Zweck des § 30 SGB II ist es, Hilfebedürftige zu einer Erwerbstätigkeit zu ermuntern. Dem Erwerbstätigen soll nicht der gesamte Betrag seiner Einkünfte a...