Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Folgen eines an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Absenkungsbescheides für die Übernahme der Unterkunftskosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Eine nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 4 SGB 2 sanktionierte Pflichtverletzung hat personenbezogenen Charakter. Demzufolge trifft eine Sanktion allein den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem ein sanktionswürdiges Verhalten vorgeworfen wird, nicht aber die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, welcher er angehört.

2. Die verschärfte Sanktionsregelung des § 31 Abs. 2 S. 2 SGB 2 für unter 25-Jährige soll allein zu einer Verbesserung des erzieherischen Zwecks von Sanktionsmaßnahmen dieser Personengruppe führen und nicht die weiteren mit diesen in Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen treffen. Deren erhebliche faktische Mitbetroffenheit im Falle einer vollständigen Absenkung des Arbeitslosengeldes 2 nach § 31 Abs. 5 S. 2 SGB 2 ist nicht gerechtfertigt.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2009 verurteilt, den Klägern vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 175,50 EUR monatlich zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Folgen eines an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Absenkungsbescheides für die Übernahme der Unterkunftskosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft.

Die Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 00.00.1994 geborenen Klägers zu 2. Sie bildeten mit dem am 00.00.1987 geborenen E T (im Folgenden E), einem weiteren Sohn der Klägerin zu 1., eine Bedarfsgemeinschaft. Für die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung fielen im streitigen Zeitraum Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 526,50 EUR (Kaltmiete 406,50 EUR, Heizkostenvorauszahlung 50,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 50,00 EUR, Hausmeisterpauschale 12,00 EUR, SAT-/Antennenpauschale 8,00 EUR) an. Die Beklagte zahlte die Leistungen für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter.

Mit Bescheid vom 11.09.2008 beschränkte die Beklagte das E zustehende Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 auf die Kosten für die Unterkunft und Heizung, da er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Maßnahme abgebrochen habe, § 31 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB II.

Mit Bescheid vom 13.10.2008, mehrfach geändert auf Grund schwankenden Einkommens der Klägerin zu 1., bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.11.2008 bis 30.04.2009. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe. Auf E entfielen daher insoweit Leistungen in Höhe von monatlich 175, 50 EUR.

Eine weitere Maßnahme, an der E teilnehmen sollte, beendete der Träger am 01.12.2008 auf Grund erheblicher unentschuldigter Fehlzeiten des E. Dies führte dazu, dass die Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2009 eine vollständige Absenkung des E. zustehenden Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum Februar bis April 2009 und damit auch der auf ihn entfallenden Leistungen für Unterkunft und Heizung feststellte, § 31 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 SGB II. Soweit aus der Verwaltungsakte der Beklagten ersichtlich, sind diese Absenkungsbescheide bestandskräftig geworden. E. erhielt in dem Absenkungszeitraum einmalige Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen.

Diese Sanktion setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 02.04.2009 um und änderte die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 01.11.2008 bis 30.04.2009.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 21.04.2009 Widerspruch. Die Kürzung der Miete auf Grund der Sanktion für E sei rechtswidrig. Sanktionen dürften andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht beeinträchtigen. Die Klägerin zu 1. wohne auch nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit E, sondern habe ihn seit Wochen nicht gesehen und teile seine Einstellung, zumutbare Arbeit abzulehnen, in keiner Weise. Wegen der nicht vollständigen Übernahme der Unterkunftskosten seien auch bereits Mietrückstände entstanden, deren Begleichung der Vermieter schon angemahnt habe.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2009 als unbegründet zurück, da die Sanktion in Höhe von 100% gegen E rechtmäßig gewesen sei. Er habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne den Nachweis eines wichtigen Grundes eine Eingliederungsmaßnahme abgebrochen. Es habe sich auch um eine wiederhole Pflichtverletzung gehandelt, so dass die Rechtsfolge des § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II eingetreten und das Arbeitslosengeld II um 100% gemindert worden sei. Hierbei falle das Arbeitslosengeld II komplett und vollständig weg, so dass auch die Unterkunfts- und Heizkosten von der Minderung betroffen seien. Die Beklagte habe bei dieser Ents...

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